
Es soll ein rauschendes Fest werden. Im Sommer, am See, mit Familie und allen ihren Freunden. Spanferkel soll es geben, ein reichhaltiges Buffet und spät am Abend vielleicht Karaoke. So stellen sich Nina und Tom die Feier ihrer Lebenspartnerschaft vor.
Eine Frage ist allerdings noch offen: Ob sie auf dem Zivilstandsamt offiziell heiraten oder im Konkubinat zusammenleben wollen wie bis anhin, haben Nina und Tom noch nicht entschieden. Sie möchten sich erst klarwerden über die rechtlichen und finanziellen Folgen, die eine Ehe mit sich bringt.
Die Frage, ob sie heiraten wollen, beantworten in der Schweiz jährlich rund 40’000 Paare mit Ja. Etwa 700 gleichgeschlechtliche Paare lassen ihre Partnerschaft eintragen. Vom Gesetz her sind die Ehe und die eingetragene Partnerschaft einander fast gleichgestellt. Die Partner haben die Pflicht, einander beizustehen und gemeinsam für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Wenn in diesem Artikel von Ehe oder vom Heiraten gesprochen wird, ist deshalb die eingetragene Partnerschaft mitgemeint.
Was für und was gegen Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Konkubinat spricht
Ob man heiratet oder nicht, ist in erster Linie eine emotionale Entscheidung. Es gibt jedoch einige Konsequenzen in finanzieller und rechtlicher Hinsicht, die zu bedenken es sich für Menschen in der Situation von Nina und Tom lohnt.
1. Säule: Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
In der Ehe: Sind Nina und Tom verheiratet, profitieren sie bei der AHV im Leistungsfall von den Beiträgen des anderen. Allerdings ist die Rente von verheirateten Paaren auf das Eineinhalbfache (150 Prozent) einer maximalen Einzelrente von 2‘450 Schweizer Franken beschränkt. Das heisst, dass Ehepartner ohne Beitragslücken aus der 1. Säule zusammen höchstens 3'585 Schweizer Franken monatlich erhalten.
Falls Tom stirbt, hätte Nina als Ehefrau Anspruch auf eine lebenslange Witwenrente. Dies gilt, wenn Nina über 45 Jahre alt ist und mindestens fünf Jahre mit Tom verheiratet war oder die beiden gemeinsame Kinder haben. Tom erhielte eine Witwerrente, solange die Kinder unter 18 Jahre alt sind. Ihre Kinder erhielten im Todesfall eine Waisenrente.
Im Konkubinat: In Bezug auf die Altersrente haben Konkubinatspaare, die beide verdienen, einen Vorteil gegenüber Ehepaaren. Falls keine Beitragslücken bestehen, erhalten Nina und Tom Einzelrenten (je 100 Prozent) in Höhe von monatlich maximal 2‘450 Schweizer Franken, total 4'780 Schweizer Franken, ein Viertel mehr als verheiratete Paare. Hingegen haben sie keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, falls einer von beiden stirbt. Die eigenen und die ausserehelichen Kinder allerdings erhalten eine Waisenrente.
2. Säule: Berufliche Vorsorge (Pensionskasse)
In der Ehe: Im Todesfall ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin erhalten Tom oder Nina eine Hinterlassenenrente aus der beruflichen Vorsorge. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Ehe mindestens fünf Jahre bestand und Nina oder Tom über 45 Jahre alt sind oder dass sie für unterhaltspflichtige Kinder sorgen müssen.
Im Konkubinat: Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge sieht keine Leistungen vor, wenn der Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin stirbt. Einige Pensionskassen, wie beispielsweise die Sammelstiftung Vita, bieten jedoch sogenannte Partnerrenten an. Menschen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben oder gemeinsame Kinder haben, ist zu empfehlen, ihren Partner oder ihre Partnerin schriftlich bei der Pensionskasse zu melden. Im Todesfall kann diese Partnerrente beantragt werden.
Freizügigkeitsgelder
In der Ehe: Wenn der Ehepartner ein Freizügigkeitskonto hinterlässt, zahlt die Bank oder Versicherung dem hinterlassenen Ehegatten die Kapitalleistung aus. Begünstigt sind auch Waisen oder geschiedene Ehepartner, sofern sie einen Anspruch besitzen.
Im Konkubinat: Tom und Nina hätten die Möglichkeit, sich gegenseitig zu begünstigen, sodass die Kapitalleistungen des Freizügigkeitskontos im Todesfall an sie fallen. Diesen Wunsch sollten sie ihrer Freizügigkeitseinrichtung schriftlich mitteilen.
3. Säule: Gebundene (3a) und freie Vorsorge (3b)
In der Ehe: Vorsorgevermögen der Säule 3a gehen im Todesfall zuerst an den hinterbliebenen Ehegatten. Tom oder Nina erhielten somit das ganze angesparte Kapital aus der gebundenen Vorsorge.
Im Konkubinat: Als Unverheiratete hätten Nina und Tom keinen Anspruch auf das in der gebundenen Vorsorge angesparte Kapital. Jedoch gibt es bestimmte Voraussetzungen, unter denen der überlebende Konkubinatspartner Ansprüche geltend machen kann. Beispielsweise dann, wenn er in den fünf Jahren vor dem Tod des Verstorbenen mit diesem zusammenlebte oder für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss. In der Begünstigungsreihenfolge steht der Konkubinatspartner in diesem Fall auf gleicher Stufe wie die Nachkommen. Diese Mitteilung ist jedoch ebenfalls schriftlich der Versicherung zu melden. Konkubinatspaaren ist in der Regel zu empfehlen, ihren hinterlassenen Partner oder die Partnerin in einer Lebensversicherung der freien Vorsorge zu berücksichtigen. Bei einer Lebensversicherung kann die Reihenfolge der Begünstigung frei gewählt werden.
Steuern
In der Ehe: Sind Tom und Nina verheiratet, füllen sie eine gemeinsame Steuererklärung aus. Ihre Einkommen werden zusammengezählt. Je mehr sie verdienen, desto höher ist der Steuersatz. Weil beide verdienen, fallen insbesondere die Bundessteuern höher aus, als wenn sie im Konkubinat leben würden. Nach Schätzung der eidgenössischen Steuerverwaltung sind heute 700’000 Ehepaare von dieser sogenannten «Heiratsstrafe» in der direkten Bundessteuer betroffen. Schon seit Längerem gibt es Bestrebungen, dies zu ändern.
Im Konkubinat: Konkubinatspaare füllen ihre Steuererklärung separat aus. Ihr Einkommen und ihr Vermögen werden einzeln besteuert. Weil die Steuerprogression weniger ins Gewicht fällt, haben Unverheiratete insbesondere bei der direkten Bundessteuer einen Vorteil gegenüber Ehepaaren.
Erbrecht
In der Ehe: Das Schweizer Gesetz regelt, wer was erhält, wenn jemand stirbt. Oberste Priorität hat der Ehepartner oder die Ehepartnerin. Haben Tom und Nina Kinder, müssen sie den Nachlass hälftig mit allfälligen Nachkommen teilen. Wenn der Verstorbene keine Kinder hinterlässt, erhält der Überlebende mehr, nämlich drei Viertel.
Im Konkubinat: Als Unverheiratete erben Tom und Nina gemäss Gesetz nichts voneinander. Im Todesfall tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die in erster Linie die Nachkommen begünstigt. Haben sie keine Kinder und weder einen Erbvertrag noch ein Testament, geht das Erbe des Verstorbenen an die Eltern. Für Konkubinatspartner empfiehlt es sich deshalb, den Partner oder die Partnerin zu begünstigen, damit dieser bzw. diese im Todesfall nicht leer ausgeht.
Eine Vereinbarung für die «wilde» Ehe
Wenn sie heiraten, so die Schlussfolgerung von Nina und Tom, sind sie im Todesfall finanziell besser abgesichert als im Konkubinat. Würden sie in wilder Ehe weiterleben, hätte dies Vorteile in Bezug auf Altersrente und Steuern.
Welche Folgen aber hat das Zusammenleben im Konkubinat, wenn sie Kinder bekommen? Was ist, wenn einer von ihnen sein Arbeitspensum reduziert oder ganz aufhört zu arbeiten, weil er sich um die Kinder kümmern muss?
Ninas und Toms Vorsorgeberater schlägt als Lösung einen Konkubinatsvertrag vor. In diesem ist geregelt, wie und von welchem Bankkonto die Kosten für den Lebensunterhalt beglichen werden und wie Haushalts- und Wohnkosten sowie das Vermögen aufgeteilt sind. Empfehlenswert sei, so der Vorsorgeberater, eine Liste des Inventars zu erstellen und eine Vollmacht für ärztliche Behandlungen auszustellen. Er gibt ihnen Formulare mit, um bei ihrer Pensionskasse eine Partnerrente zu beantragen (Mitteilung betreffend Lebenspartnerschaft, Mitteilung betreffend Begünstigung für Todesfallkapitalien). Die Partnerrente ermöglicht Tom und Nina, sich gegenseitig zu begünstigen, für den Fall, dass einer von ihnen stirbt. Der Vorsorgeberater rät ausserdem zu einem Testament, einer Lebensversicherung und einer Patientenverfügung. «Nicht die einfachste Lösung», gibt der Vorsorgeberater mit einem Schmunzeln zu, als er die langen Gesichter von Nina und Tom sieht.
Es sind dann aber weniger die pragmatischen Überlegungen, sondern die emotionalen, die für Nina und Tom den Ausschlag geben: Sie wollen sich gegenseitig das bedeutsamste Bekenntnis ablegen, das zwei Menschen, die sich lieben, möglich ist: Liebe und Treue für immer. Begleitet von Trauzeugen und Eltern gehen Tom und Nina am Tag vor der geplanten Hochzeitsfeier aufs Zivilstandsamt und heiraten offiziell.
Das Wetter am Tag der grossen Grillparty am See ist traumhaft schön. Sie feiern bis in die frühen Morgenstunden und abgesehen davon, dass der Trauzeuge ins Wasser fällt, ist die Party genauso grossartig, wie sie sich das erträumt haben.
Was passiert nach der Heirat mit der Pensionskasse?
Während Nina und Tom ihre Flitterwochen in Kanada verbringen, läuft im Hintergrund einiges an Administrativem ab. Die Arbeitgeber von Tom und Nina melden ihren Pensionskassen, dass die beiden geheiratet haben. Diese halten fest, welches Altersguthaben (Freizügigkeitsleistung) die beiden zum Zeitpunkt der Heirat angespart haben. Dies ist nötig, um im Fall einer Scheidung für jeden Ehepartner gesondert zu ermitteln, um wie viel das Altersguthaben während der Ehe angewachsen ist. Der geschiedene Partner wird am Zuwachs dieses Altersguthabens in der Regel zur Hälfte beteiligt.
Als Nina und Tom aus den Flitterwochen zurückkehren, liegen die neuen Vorsorgeausweise bereits im Briefkasten. Was auch kommen mag; Sie können ihrer Zukunft gelassen entgegensehen.
Wie unsere Kunden es mit Ehe und Konkubinat halten
Adrienne V.: Ihre Tochter brachte sie zum Umdenken
Adrienne war schon immer gerne unabhängig. Das zeigt sich in ihren Jobs. Mal arbeitet sie als Tauchlehrerin auf den Seychellen, mal zieht sie als Reisejournalistin durch abgelegene Gegenden. Als die 35-Jährige auf einer Atlantiküberquerung den Segellehrer Timo kennenlernt, verändert sich ihr Leben grundlegend. Während der zwei Jahre, die sie mit ihm um die Welt reist, kommt die kleine Iris zur Welt und Adrienne verspürt das nie gekannte Bedürfnis, dieses kleine Wesen auf bestmögliche Weise zu schützen. Ans Heiraten mögen Adrienne und Timo, trotz gegenteiliger Ratschläge ihres Vorsorgeberaters, nicht denken. Aber als sie zurück in die Schweiz ziehen, handeln sie einen ausgeklügelten Konkubinatsvertrag aus. In einem Testament regeln sie die Erbfolge, schliessen eine Lebensversicherung ab und beantragen bei ihrer Pensionskasse eine Partnerrente. Adrienne mit ihrem Freiheitsdrang vermittelt es ein gutes Gefühl, unabhängig zu sein – und trotzdem abgesichert.
Sebastian G.: Wieder auf den Beinen nach einem Schicksalsschlag
Sebastian kann sich noch gut an das Gefühl erinnern, als er mit Reto händchenhaltend aus dem Zivilstandsamt trat: Sie waren so glücklich und unbeschwert wie Kinder, voller Zuversicht, den richtigen Partner fürs Leben gefunden zu haben. Das Glück hielt. Bis vor drei Jahren, als Reto, wie Sebastian knapp 50 Jahre alt, bei einem Autounfall ums Leben kam. Sebastian verlor alle Energie, allen Lebensmut. An Arbeiten war nicht mehr zu denken, er musste erst wieder zu Kräften kommen. Dass Reto und er ihre Partnerschaft hatten eintragen lassen, half Sebastian nach Retos Tod über finanziell schwierige Zeiten hinweg: Er erhielt eine Hinterlassenenrente von AHV und Pensionskasse sowie Zahlungen aus Retos Lebensversicherung. Sebastian erholte sich. Jetzt, fünf Jahre nach Retos Tod, hat Sebastian jemand Neuen kennengelernt. Vielleicht werden sie demnächst zusammenziehen.