BVG-ABC

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BVG-ABC

Die Welt der beruflichen Vorsorge ist komplex – und wird durch die vielen Fachbegriffe noch komplizierter. Verschaffen Sie sich einen Überblick mit unserem BVG-ABC und finden Sie heraus, was zum Beispiel hinter Deckungsgrad, Einkauf oder Generationentafel steht.
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Anlagestrategie

Die Anlagestrategie gibt vor, wie eine Pensionskasse die Gelder ihrer Versicherten am Finanzmarkt anlegt. Dabei gilt es, die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen einzuhalten. Diese sind insbesondere in der Verordnung 2 zur Beruflichen Vorsorge (BVV 2) festgelegt. Die Kunst liegt darin, unter diesen gegebenen Rahmenbedingungen die Gelder umsichtig anzulegen und gleichzeitig die Gewinnchancen zu maximieren. Die Anlagestrategie einer Pensionskasse ist also ausschlaggebend für die Rendite, die sie mit den Vorsorgegeldern erwirtschaften kann und hat somit auch einen Einfluss auf das Altersguthaben des einzelnen Versicherten. Denn je nach erzielter Rendite und finanzieller Lage der Pensionskasse wird die Höhe der Verzinsung der Vorsorgevermögen festgelegt.

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Berufliche Vorsorge

Die berufliche Vorsorge gehört im Schweizer Sozialversicherungssystem zur 2. von drei Säulen und ergänzt die Leistungen von AHV und IV in der 1. Säule. Während die 1. Säule im Alter, bei Invalidität oder Todesfall für die Versicherten und ihre Angehörigen den Existenzbedarf sichert, soll dank der 2. Säule der gewohnte Lebensstandard fortgesetzt werden können. Die Leistungen aus der 1. und 2. Säule ergeben zusammen nach der Pensionierung bei vielen Menschen rund 60 Prozent des vor dem versicherten Ereignis erwirtschafteten (Brutto-)Einkommens. Um allfällige Vorsorgelücken zu schliessen oder um individuelle Wünsche nach der Pensionierung zu erfüllen, besteht die Möglichkeit, mittels der 3. Säule selbst vorzusorgen. Die 3. Säule ergänzt somit die Vorsorge der 1. und 2. Säule. Die 3. Säule wird unterteilt in die gebundene Vorsorge 3a und die freie Vorsorge 3b. Die Säule 3a wird durch steuerliche Massnahmen gezielt gefördert. Die Säule 3b ist eine freie Vorsorge, das heisst, sie ist nicht an die Pensionierung gebunden und kann damit auch für die Erreichung mittel- oder langfristiger Sparziele eingesetzt werden. Was vielen nicht bewusst ist: In der 1. Säule sparen alle gemeinsam, aber in der 2. und 3. Säule spart jede und jeder für sich selbst. Das heisst: Sie können zwar auf Ihr Altersguthaben normalerweise erst ab der Pensionierung zugreifen. Doch das Geld gehört die ganze Zeit Ihnen.

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CO2-neutral

In der beruflichen Vorsorge liegt viel Geld - denn dort sparen alle Erwerbstätigen für ihre Altersvorsorge. Die Sparbeträge werden für jeden einzelnen Versicherten so investiert, dass diesem nach der Pensionierung ein möglichst grosses Kapital zur Verfügung steht. Gleichzeitig können die Pensionskassen mit den angelegten Geldern auch einen spürbaren Beitrag zur Nachhaltigkeit leisten. Deshalb hat sich die Sammelstiftung Vita zum Ziel gesetzt, ihr Portfolio bis 2050 komplett CO2-neutral anzulegen. Das bedeutet, die Sammelstiftung Vita investiert so, dass in der Summe aller Investments keine CO2-Emissionen entstehen. Sie investiert unter anderem in Green Bonds, bei welchem sich die Herausgeber dazu verpflichten, die erhaltenen Mittel zur Finanzierung von ökologischen Projekten einzusetzen – zum Beispiel für erneuerbare Energien. Die CO2-Neutralität lässt sich nicht von heute auf morgen erreichen, sondern erfolgt üblicherweise über Jahre oder Jahrzehnte hinweg in mehreren Schritten. Ziel ist es, einen Beitrag zu dem Zielen des Pariser Klimaabkommens zu leisten.

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Deckungsgrad

Der Deckungsgrad entspricht bei Pensionskassen dem Verhältnis des effektiv vorhandenen Vermögens gegenüber den Verpflichtungen zu einem gewissen Stichtag. Er gibt also darüber Auskunft, zu wie viel Prozent die Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung mit Vermögenswerten gedeckt sind. Ab einem Deckungsgrad von 100 Prozent hat die Pensionskasse ausreichend finanzielle Mittel, um allen Leistungsansprüchen zu einem bestimmten Zeitpunkt nachzukommen. Ein Puffer ist jedoch noch nicht vorhanden, dafür müsste der Deckungsgrad über 100 Prozent liegen.

Der Deckungsgrad ist zwar nur eine technische Grösse, denn auch bei einem Deckungsgrad unter 100 Prozent wird es faktisch niemals vorkommen, dass sich z.B. alle Versicherten gleichzeitig pensionieren lassen. Gleichwohl zeigt ein hoher Deckungsgrad, dass eine Pensionskasse finanziell stark ist und ihre Verpflichtungen problemlos erfüllen kann. Eine Pensionskasse mit hohem Deckungsgrad hat auch eine höhere Risikofähigkeit und kann sich z.B. eine risikobetontere Anlagestrategie mit mehr Renditechancen erlauben. Denn es sind genügend Mittel vorhanden, um mögliche Schwankungen auf den Finanzmärkten abzufedern.

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Einkauf in die Pensionskasse

Mit einem Einkauf ist nicht der tägliche Einkauf im Supermarkt gemeint, sondern der freiwillige Einkauf in die Pensionskasse. Dadurch verbessern Sie Ihre Altersleistung und reduzieren gleichzeitig Ihre Steuerbelastung im Jahr der Einzahlung. Deshalb lohnt sich der Einkauf in die Pensionskasse doppelt. Einkaufspotenzial gibt es in der Regel bei fehlenden BVG-Beitragsjahren oder auch, wenn sich der Lohn spürbar erhöht hat: zum Beispiel nach einem Funktionswechsel oder einer Teilzeitphase. Steuerlich ist es oft sinnvoll, die Einkäufe über mehrere Jahre zu staffeln, um so die Progression zu brechen. Der maximal mögliche Einkauf wird durch das Reglement Ihrer Pensionskasse bestimmt. Auf Ihrem Vorsorgeausweis sehen Sie, ob es ein Einkaufspotenzial gibt. Ob, wann und in welcher Staffelung ein Einkauf in die Pensionskasse sinnvoll ist, hängt von vielen Faktoren ab - am besten schauen Sie das mit Ihrer Vorsorgeberaterin oder Ihrem Vorsorgeberater an.

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Ersatzquote

Die obligatorische Altersvorsorge besteht in der Schweiz aus der 1. und der 2. Säule. Die Leistungen aus diesen beiden Säulen sollen unseren Finanzbedarf decken, den wir brauchen, um unseren gewohnten Lebensstandard nach der Pensionierung zu finanzieren. Damit dies gewährleistet ist, sollen die Leistungen der beiden Säulen 60 Prozent des letzten Lohns vor der Pensionierung betragen. Weil sie diesen Teil des letzten Lohns ersetzen, spricht man von der Ersatzquote. Da die Verzinsung in der beruflichen Vorsorge über viele Jahre höher ausfiel als der Gesetzgeber angenommen hat, wurde die Ersatzquote sogar übertroffen.

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Fairplay

Grundprinzip der 2. Säule ist es, dass jeder Arbeitnehmende für sich selbst spart und das Geld nach der Pensionierung ausbezahlt bekommt. Doch das System gerät zunehmend in Schieflage, so dass die Anlageerträge der aktiven Versicherten zum Teil für die Renten der Pensionierten verwendet werden müssen. Ganz schleichend findet eine immer stärkere Umverteilung statt. Dafür existieren mehrere Gründe:

  • Die Menschen in der Schweiz werden immer älter, gleichzeitig werden deutlich weniger Kinder geboren. In der Folge verändert sich das Verhältnis zwischen Erwerbstätigen und Rentnern, wie beim Bundesamt für Statistik zu erfahren ist: Im Jahr 1991 kamen noch 28 Rentner auf 100 Erwerbstätige. 2019 waren es bereits 35 Rentner. Im Jahr 2040 könnten es, so die Prognose des Bundesamtes, bereits 50 Rentner auf 100 Erwerbstätige sein.
  • Im Gründungsjahr der obligatorischen beruflichen Vorsorge, 1985, hatte ein 65-jähriger Mann noch eine durchschnittliche Lebenserwartung von 15 Jahren, heute sind es bereits 20 Jahre. Das angesparte Geld muss also für eine längere Zeitspanne ausreichen.
  • Ausserdem sind die Gründer der beruflichen Vorsorge davon ausgegangen, dass die Vorsorgegelder langfristig mit durchschnittlich 5% verzinst werden können. Doch das ist seit vielen Jahren nicht mehr der Fall: Die Zinsen sind derart niedrig, dass das Vorsorgekapital spürbar langsamer wächst als ursprünglich geplant.
  • Beide Faktoren, die höhere Lebenserwartung und die schlechtere Verzinsung, führen dazu, dass der im Gesetz festgelegte Umwandlungssatz von 6,8 Prozent für den obligatorischen Teil deutlich zu hoch geworden ist. Das bedeutet, dass das angesparte Kapital für die längere Rentenzeit nicht mehr ausreicht.

In dieser Situation entsteht bei den Pensionskassen eine Finanzierungslücke. Um die versprochenen Renten heute auszahlen zu können, müssen die Pensionskassen einen Teil der Anlageerträge von den Berufstätigen zu den Pensionierten verschieben oder eben umverteilen. Notgedrungen senken die Pensionskassen zudem auf dem überobligatorischen Altersguthaben den Umwandlungssatz. In der Folge finanzieren Unternehmen mit hohem Lohnniveau und grosszügigen Pensionskassenleistungen andere Unternehmen mit, die ein niedriges Lohnniveau haben und ihren Versicherten nur ein Minimum an Leistungen bieten.

Die Vita macht sich deshalb stark für Fairplay in der beruflichen Vorsorge: Damit auch die heutigen Berufstätigen und vor allem unsere Kinder auf die zweite Säule bauen können, muss diese nachhaltig modernisiert werden.

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Generationentafel

Aus der Generationentafel lässt sich die Sterbewahrscheinlichkeit beziehungsweise die statistische Lebenserwartung ablesen, so auch die Lebenserwartung ab dem Zeitpunkt der Pensionierung. Diese Information ist Basis für die Berechnung des Umwandlungssatzes in der beruflichen Vorsorge. Wird systematisch von einer zu tiefen Lebenserwartung ausgegangen, erhalten die Rentenbezüger pro Jahr eine zu hohe Rente. Das Geld, das sie während ihrer Berufstätigkeit für ihre eigene Rente angespart haben, reicht dann nicht bis zum Lebensende. Weil die Rente aber bis zum Tod garantiert ist, muss das fehlende Kapital entweder über Geldanlage erwirtschaftet werden oder es wird von den Erwerbstätigen zu den Rentnern umverteilt. Zu dieser Umverteilung kommt es heute – weil die Umwandlungssätze nicht an die gestiegenen Lebenserwartungen und die tiefen Zinsen angepasst werden. Denn durch die historisch tiefen Zinsen lässt sich mit Geldanlagen nur noch eine geringere Rendite erwirtschaften.

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Hinterlassenenleistung

Die Hinterlassenenleistung ist ein altmodischer Fachbegriff für Zahlungen aus der 1. oder 2. Säule bei einem Todesfall. Diese Zahlungen gehen an die Angehörigen der verstorbenen Person, und zwar an die Witwe oder den Witwer sowie an deren Kinder bis zu einem bestimmten Alter. In der Regel handelt es sich um Rentenzahlungen. In der 1. Säule, der staatlichen Vorsorge, gibt es verschiedene Einschränkungen, z.B. erhalten kinderlose Frauen die Witwenrente nur, wenn sie mindestens 45 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre verheiratet waren. Männer erhalten die Witwerrente gar nur, wenn sie Kinder unter 18 Jahren haben. Bei beiden Geschlechtern gilt, dass bei einer erneuten Heirat die Rentenzahlung an den hinterbliebenen Ehepartner wegfällt. In der 2. Säule werden ebenfalls Zahlungen an Witwer oder Witwe sowie an die Waisen getätigt. Je nach Reglement der Pensionskasse erhalten die Kinder eine Waisenrente entweder bis zum 18. oder bis zum 20. Lebensjahr oder solange sie ihre erste Ausbildung absolvieren, längstens jedoch bis zum 25. Lebensjahr. Bei vielen Pensionskassen sind auch die Partner abgesichert, bei anderen muss eine Heirat fünf Jahre bestanden haben, damit eine Rente ausgezahlt wird. Oft ist auch ein Todesfallkapital versichert, welches einmalig ausgezahlt wird.

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Invalidenrente

Eine Invalidenrente wird an Menschen ausgezahlt, die wegen Krankheit oder Unfall dauerhaft teilweise oder gar nicht mehr erwerbstätig sein können. Ist ein Unfall die Ursache der Erwerbsunfähigkeit, so erfolgen Leistungen von der Invalidenversicherung (IV) und der Unfallversicherung des Arbeitgebers. Tritt die Invalidität aufgrund einer Krankheit auf, kommen die Leistungen aus der IV und der Pensionskasse des Arbeitgebers zum Zuge. In beiden Fällen übernimmt die Pensionskasse nach Ablauf einer Wartefrist die Beitragszahlung, damit weiterhin für die Altersleistungen gespart werden kann. Je nach Grad der Beeinträchtigung erhalten die Betroffenen eine anteilige Rente. Sowohl in der 1. als auch in der 2. Säule werden erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent Renten ausgerichtet. Bei Vita erhält man hingegen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 25 Prozent eine Rente. Eine volle Rente wird ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent ausgezahlt. Die Leistungen in der beruflichen Vorsorge (2. Säule) richten sich nach dem Invaliditätsgrad, der von der IV-Behörde festgestellt wird. Die 1. und 2. Säule haben gemeinsam das Ziel, etwa 60 Prozent des letzten Lohnes zu erreichen. Bei vielen Menschen erweisen sich die Leistungen aus 1. und 2. Säule allein nicht als ausreichend, um im Falle einer Invalidität den gewohnten Lebensstandard weiterzuführen. Deshalb kann der Schutz durch eine private Erwerbsunfähigkeitsrente im Rahmen der 3. Säule ergänzt werden.

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Jahreslohn

In der beruflichen Vorsorge wird in der Regel der AHV-Jahreslohn als Grundlage für die Berechnung des versicherten Jahreslohnes verwendet. Der AHV-Jahreslohn beinhaltet alle Entgelte, die Ihre Angestellten für geleistete Arbeit erhalten: Stunden-, Tages-, Wochen- und Monatslohn, Stück-, Akkord- und Prämienlohn, einschliesslich Prämien und Entschädigungen für Überzeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst.

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Koordinationsabzug

Gemäss BVG ist bei der beruflichen Vorsorge nicht das gesamte Einkommen Basis zur Berechnung der monatlichen Beiträge. Versichert wird hier der Lohnanteil von 22’050 bis 88’200 Schweizer Franken. Die Beträge bis 25’725 Franken werden durch die 1. Säule (AHV) abgedeckt. Deshalb wird dieser Lohnanteil über den sogenannten Koordinationsabzug aus dem BVG herausgerechnet.

Ein Rechenbeispiel:
Jahreseinkommen: CHF 80’000
Koordinationsabzug: - CHF 25’725
Versicherter Lohn: CHF 54’905

Die Pensionskassenbeiträge richten sich am versicherten Lohn aus. Der Koordinationsabzug entspricht immer der Höhe von 7/8 der maximalen AHV-Jahresrente.

Ist das Einkommen höher als 88’200 Schweizer Franken, so kann es in der beruflichen Vorsorge freiwillig mit über-obligatorischen Beiträgen abgesichert werden. Bei Teilzeitkräften mit entsprechend geringerem Einkommen kann der Koordinationsabzug dazu führen, dass sie im Verhältnis zum Gesamteinkommen deutlich weniger BVG-Beiträge leisten. Folge davon kann sein, dass nach der Pensionierung entsprechend schlechtere Leistungen ausgezahlt werden. Um dem etwas entgegenzuwirken, passen fortschrittliche Pensionskassen den Koordinationsabzug an das Beschäftigungspensum an. Dies führt dazu, dass der versicherte Anteil des Lohns höher ausfällt, womit es zu höheren Pensionskassenbeiträgen und schlussendlich zu höheren versicherten Leistungen aus der 2. Säule.

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Lücke

Lücken in der Vorsorge können aus verschiedenen Gründen entstehen. In der 1. Säule, der AHV, spricht man von einer Beitragslücke, wenn eine Person nicht jedes Jahr Beiträge eingezahlt bzw. Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften erhalten hat. In der 2. Säule, der beruflichen Vorsorge, können Lücken etwa durch eine Teilzeittätigkeit entstehen. Vorsorgelücken in beiden Säulen drohen auch Zuzügern aus dem Ausland, die beispielsweise erst mit 30 Jahren in die Schweiz gekommen sind. In der 2. Säule besteht die Möglichkeit, Lücken durch einen Einkauf in die Pensionskasse zu schliessen. Weil mit Leistungen aus der 1. und 2. Säule im Alter oft nur noch ungefähr 60 Prozent des bisherigen Einkommens erreicht werden, empfiehlt es sich, die Altersvorsorge mit einer Lösung in der 3. Säule zu ergänzen. Neben dem Alterssparen können in der 3. Säule auch Lebensrisiken wie Invalidität und Tod abgesichert werden.

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Mindestumwandlungssatz

Mit dem Umwandlungssatz wird in der beruflichen Vorsorge aus dem Altersguthaben die jährliche Altersrente berechnet. Basis dafür sind unter anderem die statistische Lebenserwartung zum Zeitpunkt der Pensionierung sowie der technische Zinssatz. Dieser basiert wiederum auf den Renditeerwartungen für das Vorsorgekapital an den Finanzmärkten. Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz schreibt vor, wie hoch dieser Prozentsatz im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge (gemäss BVG) mindestens sein muss. Der Gesetzgeber gibt den Mindestumwandlungssatz vor. Er ist deutlich höher, als er mathematisch sein sollte, denn das zur Rentenfinanzierung benötigte Kapital reicht nicht aus, um die Rente mit dem Mindestumwandlungssatz lebenslänglich zu finanzieren. Der Umwandlungssatz von 6,8 Prozent beinhaltet ein Garantieversprechen, das heutzutage nicht mehr realistisch ist. Ein Umwandlungssatz von 6,8 Prozent setzt eigentlich eine Rendite von rund 5 Prozent bzw. einen technischen Zinssatz von 4 Prozent voraus, was schon seit Längerem nicht mehr erreicht wurde. Für den überobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge gelten andere Regeln. In diesem Bereich dürfen die Stiftungen die Höhe des Umwandlungssatzes selbst festlegen. Dies hat zur Folge, dass die Umwandlungssätze im Überobligatorium deutlich tiefer angesetzt werden.

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Niedrigzins

Beim Pensionskassenguthaben gilt die Regel: Mehr ist mehr. Je höher der Zins, desto mehr Kapital kann die entsprechende Person bis zur Pensionierung ansparen. Der Zins ist für die Entwicklung des Kapitals so wichtig, dass er sogar als «dritter Beitragszahler» bezeichnet wird – neben den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen. Seit Mitte der Neunzigerjahre sind die inflationsbereinigten Zinsen, also die Realzinsen, in der Schweiz stetig gesunken und liegen seit 2015 auf sehr tiefem Niveau. Das fällt umso mehr ins Gewicht, weil die Pensionskassen einen beträchtlichen Teil der Vorsorgevermögen in risikoarmen Obligationen anlegen, wozu sie gesetzlich verpflichtet sind. Doch die Verzinsung der Obligationen hängt stark mit dem Realzins zusammen. In Niedrigzinszeiten wird entsprechend der Reformbedarf in der beruflichen Vorsorge noch deutlicher spürbar.

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Obligatorium

In der beruflichen Vorsorge unterscheiden wir zwischen dem Obligatorium und dem Überobligatorium. Wer mehr als 21ʼ510 Schweizer Franken pro Jahr (Stand 2021) verdient, ist obligatorisch versichert und muss zusammen mit seinem Arbeitgeber in die 2. Säule einzahlen. Diese Beiträge dienen einerseits dazu, um Kapital fürs Alter aufzubauen, und anderseits, um sich vor den Folgen von Invalidität und Tod abzusichern. Jahreslöhne zwischen 21ʼ510 und 86ʼ040 Schweizer Franken (Stand 2021) sind in der beruflichen Vorsorge versichert. Hierbei spricht man vom BVG-Obligatorium. Verdient eine Person mehr als 86ʼ040 Schweizer Franken pro Jahr, handelt es sich um den überobligatorischen Teil. Im Gegensatz zum Obligatorium macht der Gesetzgeber für das Überobligatorium keine Vorgaben bezüglich Beitragshöhe, Zinssatz und Umwandlungssatz. Im Überobligatorium haben die Vorsorgeeinrichtungen einen grösseren Handlungsspielraum.

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Pensionierungszeitpunkt

Das ordentliche Rentenalter liegt in der Schweiz derzeit für Frauen bei 64 Jahren und für Männer bei 65 Jahren. Doch es besteht auch die Möglichkeit, sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Bei Vita ist das beispielsweise bereits ab dem Alter von 58 Jahren möglich. Frauen und Männer können aber auch länger – über das ordentliche Rentenalter hinaus – arbeiten. Dies, bis sie maximal 70 Jahre alt sind. So oder so planen Sie den Zeitpunkt Ihrer Pensionierung rechtzeitig und sprechen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber ab. Grundsätzlich gilt: Je länger Sie arbeiten und in Ihre Pensionskasse einzahlen, desto höher ist das angesparte Kapital für Ihre Rente, die Sie später beziehen werden.

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Rente

Nach der Pensionierung haben Sie Anspruch auf eine lebenslange Rente. Dabei unterscheidet man zwei Arten von Renten: die AHV- und die BVG-Rente. Die Höhe der AHV-Rente hängt davon ab, wie lange Sie AHV-Beiträge einbezahlt haben und wie hoch Ihr durchschnittliches Jahreseinkommen war. Damit Sie eine Vollrente beziehen können, müssen Sie während 44 Jahren AHV-Beiträge geleistet haben. Wenn Sie eine Beitragslücke aufweisen, wird Ihre AHV-Rente prozentual gekürzt. Bei der BVG-Rente hängt die Höhe einerseits davon ab, welche Beiträge Sie und Ihr Arbeitgeber während Ihres Erwerbslebens einbezahlt haben, also von Ihren jährlichen Altersgutschriften und allfälligen freiwilligen höheren Beiträgen oder Einkäufen. Andererseits beeinflusst auch das Reglement Ihrer Pensionskasse die Auszahlung, weil es auch höhere Leistungen vorsehen kann. Nach Ihrer Pensionierung wird die BVG-Rente meistens in Form einer lebenslangen Rente ausbezahlt. Sie können aber auch Kapital beziehen oder eine Mischform wählen – in Form einer Einmalauszahlung und einer reduzierten lebenslänglichen Jahresrente. Um das Renteneinkommen aus der AHV und dem BVG nach der Pensionierung noch aufzustocken, empfiehlt sich eine private Vorsorge in der 3. Säule. Die 3. Säule bietet verschiedene Möglichkeiten, Geld anzulegen und fürs Alter vorzusorgen, wie zum Beispiel eine Altersrente oder ein Auszahlungsplan.

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Scheidung

Was passiert mit dem Vorsorgeguthaben in der 2. Säule bei einer Scheidung? Grundsätzlich werden die angesparten Pensionskassengelder hälftig auf die beiden Ehepartner aufgeteilt. Das Gleiche gilt auch bei eingetragenen Partnerschaften. Aufgeteilt werden aber nur diejenigen Beträge, die vom Zeitpunkt der Hochzeit bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens eingezahlt worden sind. Das Vorsorgeguthaben vor der Ehe wird nicht berücksichtigt. Dieser sogenannte Vorsorgeausgleich wird auch als Splitting bezeichnet. Um den genauen Betrag zu berechnen, werden sämtliche Vorsorgeguthaben berücksichtigt. Dazu zählen auch alle freiwilligen Einkäufe in die Pensionskasse, sofern diese nicht aus Eigengut geleistet wurden, und allfällige Vorbezüge für den Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum. Bei Letzterem ist zu beachten, wer die Liegenschaft nach der Scheidung behält. Auch das wird beim Splitting berücksichtigt.

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Teilzeit

In der Schweiz ist Teilzeitarbeit beliebt. Doch wer Teilzeit arbeitet, muss im Alter meist mit einer deutlich tieferen BVG-Rente rechnen. Warum ist das so? Um in eine Pensionskasse aufgenommen zu werden, müssen Sie mindestens 22’050 Schweizer Franken pro Jahr verdienen. Verdienen Sie weniger, sind Sie nicht gemäss BVG versichert. Aber auch wer mehrere Teilzeitstellen hat und gesamthaft mehr als 22’050 Franken pro Jahr verdient, muss mit einer tieferen BVG-Rente rechnen. Weshalb? Der Grund ist der sogenannte Koordinationsabzug. Er verhindert, dass Beiträge auf den Jahreslohn bis zum Betrag von 25’725 Schweizer Franken doppelt, das heisst sowohl für die 1. als auch für die 2. Säule, bezahlt werden. Darum werden 25’725 Schweizer Franken vom Jahreseinkommen abgezogen. Das bestimmt den Lohn, der in der 2. Säule versichert ist. Der Koordinationsabzug wird auf jeden Jahreslohn einzeln angewendet. Für Teilzeitbeschäftigte mit einem Gesamtjahreslohn von mehr als 25’725 Franken gibt es zwei Möglichkeiten, um diesen Abzug nur einmal zu bezahlen. Entweder sie versichern sich bei der Auffangeinrichtung des Bundes. Dabei wird der Koordinationsabzug nur anteilsmässig von jedem Einkommen abgezogen. Oder sie können die Pensionskasse eines Arbeitgebers als BVG-Stelle angeben und die übrigen Kassen bitten, die Beiträge dort einzuzahlen.

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Umverteilung

Die berufliche Vorsorge – die 2. Säule – ist seit 1985 unverändert im Gesetz verankert. Sie regelt, wie das während der Berufstätigkeit angesparte Vorsorgekapital in eine Rente umgewandelt wird. Seither haben sich aber die Rahmenbedingungen deutlich verändert. Erstens leben wir heute im Durchschnitt länger. Zweitens nimmt die Zahl der Rentnerinnen und Rentner im Vergleich zu den Erwerbstätigen zu. Und drittens: Der Umwandlungssatz ist (zu) hoch. Er bestimmt, wie das Vorsorgeguthaben in der 2. Säule in eine Rente umgewandelt wird. Derzeit liegt er bei 6,8 Prozent. All diese Faktoren führen dazu, dass die Pensionskassen Deckungslücken bei den BVG-Renten haben. Um diese zu schliessen, müssen die heutigen Erwerbstätigen auf einen Teil der Rendite ihres Vorsorgekapitals verzichten. Dies führt zu einer ungewollten Umverteilung von den Erwerbstätigen zu den Pensionierten.

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Vorsorgeausweis

Ihren Vorsorgeausweis erhalten Sie jedes Jahr von Ihrer Pensionskasse. Er informiert Sie detailliert über Ihre berufliche Vorsorge. Dazu enthält er Informationen zum versicherten Lohn und den Leistungen im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall. Darüber hinaus finden Sie darin Angaben zu den Beiträgen, die Sie und Ihr Arbeitgeber in die Pensionskasse einzahlen, und zur Höhe Ihres voraussichtlichen Alterskapitals – auch bei einer vorzeitigen Pensionierung. Und schliesslich gibt er Auskunft darüber, ob Sie sich freiwillig in die Pensionskasse einkaufen können und wie hoch dieser Betrag ist.

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Wohneigentumsförderung

Gelder aus der 2. Säule können Sie für Wohneigentum vorbeziehen. Aber nur, um damit selbstbewohntes Wohneigentum zu finanzieren. Geregelt wird dies in der Verordnung zur Wohneigentumsförderung. Diese Gelder können Sie folgendermassen einsetzen: um Wohneigentum zu kaufen oder zu bauen, um ein Hypothekardarlehen zurückzuzahlen, um Anteilsscheine einer Wohnbaugenossenschaft zu kaufen und um Ihre Liegenschaft zu renovieren oder um wertvermehrende Investitionen zu tätigen. Der Mindestbetrag für diesen Vorbezug beträgt 20’000 Schweizer Franken. Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können Sie einen solchen Vorbezug nur machen, wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner schriftlich zustimmt. Ferner gilt zu bedenken, dass mit dem Vorbezug von Pensionskassengeldern je nach Vorsorgeplan die künftigen Leistungen bei Tod, Invalidität und Pensionierung gekürzt werden. Denn mit dem Vorbezug reduziert sich Ihr Vorsorgeguthaben.

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Technischer Zinssatz

Pensionskassen legen das Vorsorgevermögen der Versicherten an und zahlen bei der Pensionierung entweder Renten- oder Kapitalleistungen aus. Die Erwerbstätigen erhalten auf ihrem angesparten Guthaben einen Zins. Das Vorsorgekapital der Rentnerinnen und Rentner wird ebenfalls weiter verzinst. Basis dafür ist der sogenannte technische Zinssatz: Er dient als Annahme dafür, wie hoch das angesparte Vorsorgekapital für künftige, garantierte Rentenzahlungen verzinst werden kann. Somit hat der technische Zinssatz einen wesentlichen Einfluss auf den Umwandlungssatz: Wird dieser Umwandlungssatz unrealistisch kalkuliert oder ändern sich die ökonomischen Rahmenbedingungen, reicht möglicherweise das Vorsorgeguthaben der versicherten Person allein nicht mehr aus. Eine Umverteilung wird notwendig, um die lebenslang garantierte Altersrente dennoch zu finanzieren. Für die Pensionskassen ist es wichtig, den technischen Zinssatz regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, denn er spielt eine grosse Rolle für ihre nachhaltige Finanzierung.

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