Vorsorge: zehn Fachbegriffe einfach erklärt

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Vorsorge: zehn Fachbegriffe einfach erklärt

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Die Welt der beruflichen Vorsorge ist voller Fachbegriffe. Vieles hat man schon gehört, aber kaum jemand weiss genau, was sie bedeuten. Eine Basis-Erklärung für Einsteiger.

Anlagestrategie

Die Anlagestrategie gibt vor, wie eine Pensionskasse die Gelder ihrer Versicherten am Finanzmarkt anlegt. Dabei gilt es, die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen einzuhalten. Diese sind insbesondere in der Verordnung 2 zur Beruflichen Vorsorge (BVV 2) festgelegt. Die Kunst liegt darin, unter diesen gegebenen Rahmenbedingungen die Gelder umsichtig anzulegen und gleichzeitig die Gewinnchancen zu maximieren. Die Anlagestrategie einer Pensionskasse ist also ausschlaggebend für die Rendite, die sie mit den Vorsorgegeldern erwirtschaften kann und hat somit auch einen Einfluss auf das Altersguthaben des einzelnen Versicherten. Denn je nach erzielter Rendite und finanzieller Lage der Pensionskasse wird die Höhe der Verzinsung der Vorsorgevermögen festgelegt.

BVG-Umwandlungssatz

Das Altersguthaben in der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) kann mit einem Kuchen verglichen werden: Der Umwandlungssatz legt fest, wie gross die Kuchenstücke sind, die wir nach der Pensionierung jährlich abschneiden dürfen. Je tiefer der Umwandlungssatz, desto kleiner sind die Kuchenstücke. Und bei kleineren Stücken reicht der Kuchen entsprechend länger. Bei einem Altersguthaben von 100‘000 Franken und einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent erhalten Sie beispielsweise eine jährliche Pensionskassenrente von 6‘800 Franken.
6,8 Prozent – das ist der aktuelle gesetzliche Umwandlungssatz für den obligatorischen BVG-Teil. Das bedeutet, dass der Kuchen in 15 Stücke aufgeteilt wird beziehungsweise – ohne Zins – nach rund 15 Jahren aufgegessen ist. Für eine lange Zeit ist diese Rechnung gut aufgegangen, denn 15 Jahre war die durchschnittliche Lebensdauer nach der Pensionierung. Doch heute sieht das anders aus: Konnte ein Mann 1960 damit rechnen, seinen Ruhestand 13 Jahre lang geniessen zu können, sind es heute bereits 19 Jahre. Bei hohen Zinsen lassen sich zusätzliche Kuchenstücke auf die Platte stellen, doch wenn die Zinsen so niedrig sind wie momentan, wird das immer schwieriger. Übrigens gibt es auch noch andere Faktoren, welche die Grösse der Kuchenstücke beeinflussen: beispielsweise die Altersstruktur der Versicherten in einer Pensionskasse und die Rendite, die voraussichtlich auf dem Vorsorgekapital erwirtschaftet werden kann. Da schliesst sich übrigens der Kreis wieder: Bei hohen Umwandlungssätzen gibt es wenig Anlagespielraum, die Rendite wird entsprechend geringer ausfallen und der Kuchen wird kleiner, also auch die Renten. Bei niedrigeren Umwandlungssätzen haben die Pensionskassen mehr Spielraum, um das Geld zu investieren, so können die Versicherten letztlich von grösseren Kuchenstücken – bzw. höheren Renten – profitieren.

Konnte ein Mann 1960 damit rechnen, seinen Ruhestand 13 Jahre lang geniessen zu können, sind es heute bereits 20 Jahre.

Deckungsgrad

Der Deckungsgrad einer Pensionskasse wird immer zu einem gewissen Stichtag ermittelt und zeigt das Verhältnis des effektiv vorhandenen Vermögens gegenüber den Verpflichtungen. Bei einem Deckungsgrad von 100 Prozent hat die Pensionskasse ausreichend finanzielle Mittel, um allen Leistungsansprüchen zum aktuellen Zeitpunkt nachzukommen. Liegt der Deckungsgrad über 100 Prozent gibt es mehr Vermögenswerte als Verpflichtungen, man spricht von den sogenannten «freien Mitteln». Bei einer Unterdeckung (Deckungsgrad unter 100 Prozent) sind die aktuellen und die zukünftigen Verpflichtungen – zum Beispiel die zukünftigen Auszahlungen der Renten – nicht mehr voll durch die Vermögenswerte gedeckt, falls die Pensionskasse gleichzeitig für alle versprochenen Leistungen aufkommen müsste. Dieser Fall ist jedoch sehr unwahrscheinlich, weil nicht alle Versicherten gleichzeitig den Arbeitgeber wechseln oder am selben Tag pensioniert werden. Eine Unterdeckung heisst nicht automatisch, dass die Pensionskasse Mühe hat, die jetzt laufenden Verpflichtungen zu erfüllen. Auf lange Sicht aber würde die Pensionskasse in Zahlungsschwierigkeiten hineinlaufen, weshalb sie dann Sanierungsmassnahmen (z.B. höhere Beiträge, Verzicht auf den Teuerungsausgleich etc.) einleiten muss, um wieder einen Deckungsgrad von mindestens 100 Prozent zu erreichen.
Fälschlicherweise wird der Deckungsgrad von Pensionskassen in der Öffentlichkeit oft als Vergleichswert oder Bewertungskriterium, ob es eine «gute» oder «schlechte» Kasse ist, verwendet. Bei der Berechnung des Deckungsgrades müssen jedoch verschiedene Annahmen getroffen werden. Diese werden von jeder Pensionskasse individuell festgelegt. Aufgrund dessen ist der Deckungsgrad kein objektives Kriterium. Der Stiftungsrat beschliesst bei der Festlegung des Deckungsgrades gleichzeitig, mit welchen Annahmen gerechnet wird. Beispielsweise wird angenommen, wie hoch die zukünftige Verzinsung für die Altersguthaben der laufenden Altersrenten ausfallen wird. Es sind also nicht allein die Verpflichtungen und das vorhandene Vermögen relevant, sondern vielmehr die Annahmen, welche bei der Festlegung getroffen werden. Zudem ist die Altersstruktur und Risikofähigkeit einer Pensionskasse relevant, um den Deckungsgrad richtig zu interpretieren. Der direkte Vergleich von Deckungsgraden zweier Pensionskassen führt deswegen zu einem verfälschten Bild, da die Annahmen für die Rechnungslegung meist unbekannt sind und sich stark unterscheiden können.

Einkauf

Viele Menschen haben Beitragslücken in ihrer Vorsorge – weil sie lange studiert, im Ausland gelebt oder eine Babypause eingelegt haben. Oft ist ihnen das gar nicht bewusst. Sogar eine Lohnerhöhung bietet Potenzial, die Versicherungsleistung auch rückwirkend dem neuen Lohn anzupassen. Wer freiwillig zusätzliches Geld in die Pensionskasse einzahlt, kann seine Beitragslücken ausgleichen, die Altersleistung verbessern und gleichzeitig seine Steuerbelastung reduzieren. Denn die Einkaufssumme lässt sich in der Steuererklärung direkt vom steuerbaren Einkommen abziehen. Eventuell lohnt es sich steuerlich, die Einkäufe über mehrere Jahre zu staffeln. Ihr Finanzplaner oder Ihre Versicherungsberaterin unterstützt Sie für eine gesamtheitliche Planung.

Eintrittsschwelle

In der beruflichen Vorsorge gibt es eine sogenannte Eintrittsschwelle – das heisst, Sie müssen mindestens 22’050 Schweizer Franken verdienen, um Beiträge in eine Pensionskasse einzahlen zu können. Wenn Ihr Jahreslohn nur leicht über dieser Schwelle liegt, dann gilt für Sie ein versicherter Lohn von 3'585 Schweizer Franken. Das betrifft zum Beispiel eine Person, die in Teilzeit 22‘000 Franken im Jahr verdient. Auch hier hat sich der Schweizer Nationalrat im Dezember 2021 für eine Senkung der Eintrittsschwelle ausgesprochen, wie beim Koordinationsabzug.

Freizügigkeitsleistung

Freizügigkeitsleistung – können Sie dieses Geld frei beziehen? Irgendwann schon. Aber noch nicht heute: Bei der Freizügigkeitsleistung handelt es sich um Ihr bislang angespartes Altersguthaben in der Pensionskasse. Jeden Monat zahlen Sie mit einem direkten Lohnabzug Beiträge auf Ihr persönliches Vorsorgekonto in der beruflichen Vorsorge ein. Ihr Arbeitgeber legt nochmals mindestens denselben Betrag hinzu, das ist die sogenannte paritätische Finanzierung. Vielleicht haben Sie freiwillig zusätzliches Geld eingezahlt («Einkauf») oder von bisherigen Arbeitgebern eingebracht («Übertrag»). Ihr Erspartes wird zudem bei der Pensionskasse verzinst. Bei einem allfälligen Stellenwechsel nehmen Sie dieses Geld mit, das Guthaben wird auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen. Wer arbeitslos wird oder vorübergehend nicht berufstätig ist, parkiert das Geld auf einem Freizügigkeitskonto. Ein solches können Sie bei einer Bank, einer Versicherung oder der Auffangeinrichtung eröffnen. Aber nur in wenigen Ausnahmefällen können Sie sich Ihr Kapital vor der Pensionierung auszahlen lassen: Zum Beispiel, wenn Sie sich selbständig machen oder ein selbstgenutztes Wohneigentum finanzieren. Sonst müssen Sie bis zum Erreichen des Pensionsalters warten.

Koordinationsabzug

Der Koordinationsabzug stimmt die Leistungen aus der staatlichen und beruflichen Vorsorge miteinander ab. Ein Teil Ihres Jahreslohns ist bereits in der 1. Säule (AHV, staatliche Vorsorge) abgesichert. Damit Sie diesen Teil nicht doppelt versichern, wird er von Ihrem Brutto-Jahreslohn abgezogen – und Sie zahlen nur noch auf den Rest Beiträge in die 2. Säule (berufliche Vorsorge) ein. Dieser Abzug heisst Koordinationsabzug und beträgt aktuell 25‘095 Schweizer Franken. Der koordinierte bzw. versicherte Lohn ist also Ihr Brutto-Jahreslohn minus den Koordinationsabzug. Wird bei einem Teilzeitpensum oder einem niedrigen Einkommen der volle Koordinationsabzug geltend gemacht, führt dies dazu, dass die Altersleistungen überdurchschnittlich sinken. Deshalb hat sich der Schweizer Nationalrat im Dezember 2021 für eine Senkung des Koordinationsabzugs ausgesprochen, für eine bessere Absicherung von Menschen mit niedrigem Einkommen bzw. in Teilzeit.

Umverteilung

Die berufliche Vorsorge besteht aus zwei Komponenten, dem Sparteil und dem Risikoteil. Beim Risiko gilt das Solidaritätsprinzip, denn alle zahlen gemeinsam ein, doch nur wenige beziehen Leistungen (sogenanntes Umlageverfahren). Dieser Solidaritätsgedanke macht Sinn bei dauerhaften Erkrankungen und vorzeitigen Todesfällen. Beim Sparteil hingegen gilt das Kapitaldeckungsverfahren: Jeder spart für sich, um sich einen guten Lebensstandard nach der Pensionierung zu sichern. Vom Gesetzgeber her ist hier keine Umverteilung vorgesehen: Jeder backt seinen eigenen Kuchen und darf diesen dann auch geniessen. Allerdings findet mittlerweile eine immer stärkere Umverteilung innerhalb des Sparteils statt: Mein Kuchen für‘s Alter wächst nicht wie ursprünglich vorgesehen an, sondern bleibt kleiner, als er sein sollte. Das liegt zum einen an der Demografie – die Menschen werden immer älter, gleichzeitig gibt es deutlich weniger Kinder. Zum anderen entsprechen die vorhandenen Auszahlungsgarantien und Umwandlungssätze nicht mehr der Realität, denn sie basieren auf einer kürzeren Lebenserwartung und höheren Zinssätzen, als es heute Realität ist.
In dieser Situation entsteht bei den Pensionskassen eine Finanzierungslücke. Um die nicht finanzierten Auszahlungsversprechen an die Rentner zu halten, müssen sie einen Teil der Anlageerträge von den Berufstätigen zu den Rentnern verschieben oder eben umverteilen. Notgedrungen senken die Sammelstiftungen zudem auf dem überobligatorischen Altersguthaben den Umwandlungssatz. In der Folge finanzieren Unternehmen mit hohem Lohnniveau und grosszügigen Pensionskassenleistungen andere Unternehmen mit, die ein niedriges Lohnniveau haben und ihren Versicherten nur ein Minimum an Leistungen bieten.

Überobligatorische Leistungen

Gemäss Gesetz sind nur Löhne bis zu einem Maximum von 86‘040 Schweizer Franken versichert. Davon wird ein genau definierter Anteil in die Pensionskasse einbezahlt, zum Teil vom Arbeitnehmenden, zum Teil vom Arbeitgeber. Die gute Nachricht ist jedoch: Je nach Vorsorgeplan ist es möglich, auch höhere Löhne zu versichern. Dann spricht man von «überobligatorischen» Leistungen. Eine Pensionskasse, die sowohl obligatorische wie überobligatorische Leistungen erbringt, wird «umhüllende Kasse» genannt.

Versicherungsrisiken Alter, Invalidität und Tod

Die heutigen Rentner sind in der Regel erstaunlich fit. Das weiss jeder bewegungsarme Bürolist, der an einem sonnigen Herbsttag in den Bergen schon einmal von einem rüstigen 75-Jährigen auf dem Wanderweg zügig überholt wurde. Weil die älteren Menschen heute so fit sind, leben sie auch deutlich länger als ihre Vorfahren. Diese Langlebigkeit ist für den Einzelnen äusserst erfreulich. Für das Versichertenkollektiv erweist sie sich aber als finanzielle Herausforderung, weil ein hohes Alter auch längere Rentenzahlungen bedeutet. Weil der Einzelne seine persönliche Lebenserwartung schlecht voraussehen kann, deckt die berufliche Vorsorge das Risiko der Langlebigkeit über eine Versicherungslösung ab. Auch die Risiken Invalidität und Tod sind von der Pensionskasse abgesichert. Das bedeutet: Falls Sie vor Erreichen des Rentenalters erwerbsunfähig werden oder gar sterben sollten, werden Leistungen aus der Pensionskasse ausgezahlt, zum Beispiel eine Invalidenrente oder eine Witwenrente. Damit diese ausgezahlt werden, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, sonst gibt es möglicherweise nur eine einmalige Kapitalzahlung.

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