Häufige Fragen zum Vita Classic Vorsorgereglement

Wann kann ich mich pensionieren lassen?

Eine AHV-Rente (1. Säule) können Sie frühestens mit 63 Jahren beziehen, die Rente aus der Pensionskasse (2. Säule) jedoch bereits mit 58 Jahren. Sowohl in der 1. als auch in der 2. Säule müssen die Renten spätestens mit 70 Jahren bezogen werden. In der Pensionskasse haben Sie die Wahl zwischen Rente und Kapitalbezug oder einem Mix aus beidem.

→ Art. 2.2 ff. des Vita Classic Vorsorgereglements

  AHV (1. Säule) Pensionskasse (2. Säule)
Frühester Bezug 63 Jahre 58 Jahre
Spätester Bezug 70 Jahre 70 Jahre

Wie hoch ist die Partnerrente im Todesfall?

Im Todesfall vor der Pensionierung beträgt die Ehegattenrente gemäss Gesetz 60% der maximalen Invalidenrente. Im Todesfall nach der Pensionierung sind es 60% der Altersrente. Die Sammelstiftung Vita zahlt jedoch auch für Lebenspartner eine Partnerrente aus, wenn diese in den letzten fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Die konkreten Leistungen sind im individuellen Vorsorgeplan festgehalten. Es ist möglich, dass die Partnerrente höher ist als die gesetzlichen Minimalleistungen.

→ Art. 4.5.1 und 4.5.2 des Vita Classic Vorsorgereglements

Was passiert mit meinem Vorsorgekapital, wenn ich mich scheiden lasse?

Bei einer Scheidung wird das gesamte Vorsorgekapital, das während der Ehe angespart wurde, je zur Hälfte auf die Pensionskasse des zu scheidenden Partners übertragen. Bei einem traditionellen Familienmodell kann es sein, dass die in einem höheren Pensum erwerbstätige Person danach eine grosse Lücke in der Pensionskasse hat. Es besteht die Möglichkeit, diese mit freiwilligen Einkäufen zu schliessen. Dafür gibt es nach einer Scheidung spezielle Regelungen.

→ Art. 7.1 des Vita Classic Vorsorgereglements

Was passiert mit meinem Vorsorgekapital, wenn ich den Arbeitgeber wechsle?

Ihr Vorsorgekapital müssen Sie an die Vorsorgeeinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers überweisen lassen. Falls dieses die für die Finanzierung der Leistungen definierte Höhe übersteigt, ist die Pensionskasse nicht verpflichtet, das gesamte Guthaben zu übernehmen. Den Rest können Sie auf ein Freizügigkeitskonto oder -depot einzahlen und bei der Pensionierung separat beziehen, was sich positiv auf die Steuerlast auswirken kann.

→ Art. 4.7 des Vita Classic Vorsorgereglements

Was passiert nach meinem Tod mit meinem Vorsorgekapital, wenn ich nicht verheiratet bin und keine Kinder habe?

Bei Tod vor der Pensionierung: Falls kein Lebenspartner vorhanden ist, der Anspruch auf eine Partnerrente hat, wird das Alterskapital ausbezahlt. Begünstigte sind zuerst Personen, die von der verstorbenen versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, dann die Eltern, dann die Geschwister und allfällige weitere Erben. Falls keine Erben vorhanden sind, verbleibt das Kapital in der Stiftung. Bei Tod nach der Pensionierung: Haben Sie das Alterskapital bezogen, fällt dieses in die Erbmasse. Wenn Sie eine Altersrente bezogen haben und kein Lebenspartner vorhanden ist, der Anspruch auf eine Partnerrente hat, werden die Rentenzahlungen eingestellt.

→ Art. 4.5.7 des Vita Classic Vorsorgereglements

Kann ich freiwillig zusätzliches Kapital in die Pensionskasse einzahlen?

Grundsätzlich ja, sofern Sie Ihr Einkaufspotenzial nicht schon ausgeschöpft haben. Dieses hängt von Ihrem bereits angesparten Vorsorgekapital, Ihrem Vorsorgeplan, Ihrem Lohn und Ihrem Alter ab. Ihr Einkaufspotenzial sehen Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis. Pensionskasseneinkäufe lassen sich von den Steuern abziehen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie keinen Vorbezug zur Wohneigentumsförderung gemacht haben. Ansonsten muss dieser Beitrag zuerst wieder einbezahlt werden. Lassen Sie sich beraten, damit Sie Ihre Pensionskasseneinkäufe möglichst steuerwirksam gestalten können.

→ Art. 3.6 des Vita Classic Vorsorgereglements

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