Kurzarbeit und Erwerbsausfall: Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge
(Aktualisiert einschliesslich des BR-Entscheids vom 18. Dezember 2020.)
Das vom Bundesrat im April 2020 erlassene Massnahmenpaket hatte zum Ziel, die Schweizer Wirtschaft zu stützen, Arbeitsplätze zu erhalten, Löhne zu sichern und Selbstständige finanziell aufzufangen. Unternehmen erhielten Liquiditätsspritzen und der Zugang zur Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wurde ausgeweitet und vereinfacht. Da von dieser Entschädigung einige Personengruppen ausgeschlossen waren, beschloss der Bund in der Folge ein separates Massnahmenpaket, und zwar in Anlehnung an die Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung (EO).
Per Ende August beschloss der Bundesrat, die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung bezüglich Covid-19 anzupassen. Damit endete der Grossteil der notrechtlichen Massnahmen von April 2020 im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung und es erfolgte eine Rückkehr zum ursprünglichen System. Gleichwohl bleiben bis Ende März 2021 folgende Aspekte gültig: das vereinfachte Antragsverfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit sowie die Bestimmung, dass Überstunden nicht vor Bezug abgebaut werden müssen.
Weitere Anpassungen der Verordnung sind gemäss der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz in Konsultation. Vorgesehen sind folgende Änderungen: Die Karenzzeit soll aufgehoben werden. Ausserdem sollen Abrechnungsperioden nicht mehr berücksichtigt werden, in denen der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschreitet. Schliesslich soll der KAE-Anspruch auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende ausgeweitet werden. Der Bundesrat wird darüber am 20. Januar 2021 formell entscheiden. Die vorgesehenen Massnahmen treten dennoch pünktlich in Kraft.
Eine Kurzarbeitsentschädigung dient dazu, bei vorübergehenden Beschäftigungseinbrüchen Arbeitsplätze zu erhalten und Lohnzahlungen sicherzustellen. Die Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber beantragt werden und die anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden müssen hierfür ihre Zustimmung erteilen. Grundvoraussetzung ist, dass für vier zusammenhängende Wochen ein Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent vorliegt. Berechnet wird die Entschädigung wie folgt:
Total Sollstunden der anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden
– Abzug aller bezahlten und unbezahlten Absenzen
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= Insgesamt geleistete Arbeitsstunden
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Ein Arbeitsausfall infolge behördlich angeordneter Massnahmen – wie sie derzeit zur Eindämmung des Coronavirus verordnet sind – ist grundsätzlich anrechenbar und wird bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen entschädigt. Allerdings gelten zwei Ausnahmen: Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Firma andere Umsatzmöglichkeiten wahrnehmen und so die Mitarbeitenden weiterhin voll auslasten kann oder wenn eine private Versicherung für die Ausfälle aufkommt.
Mittlerweile aufgehoben wurde der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für:
Das Parlament hat sich am 18. Dezember 2020 auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt. Demnach erhalten Personen mit einem Einkommen von bis zu 3’470 Franken bei Kurzarbeit 100 Prozent Entschädigung. Bei einem Einkommen zwischen 3’470 und 4’340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls 3’470 Franken; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4’340 Franken beläuft sich die Höhe der Entschädigung auf 80 Prozent des anrechenbaren Arbeitsausfalls, beschränkt auf maximal 12ʼ350 Franken pro Monat. (Erklärung) Wird bereits eine andere Versicherungsleistung ausgerichtet, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.
Für Arbeitnehmende ändert sich nichts. Der für die berufliche Vorsorge gültige massgebende Lohn bleibt unverändert und entspricht dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn. Für Selbstständigerwerbende, die zusammen mit ihrem Personal versichert sind, gilt: