Sobald wir das rechtskräftige Urteil eines schweizerischen Gerichts erhalten, wonach Ihre Ehe geschieden wurde, prüfen wir, ob Sie ausgleichspflichtig oder ausgleichsberechtigt sind.
Sind Sie ausgleichsberechtigt, senden wir Ihnen nach Erhalt Ihres Anteils am Vorsorgeguthaben Ihrer Ex-Ehepartnerin bzw. Ihres Ex-Ehepartners einen aktuellen Vorsorgeausweis zu. Sind Sie ausgleichspflichtig, werden wir den im Urteil genannten Teil Ihres Vorsorgeguthabens an Ihre Ex-Ehepartnerin bzw. Ihren Ex-Ehepartner überweisen und Ihnen einen aktuellen Vorsorgeausweis zustellen.
Entsteht durch die Scheidungsauszahlung an Ihre Ex-Partnerin bzw. Ihren Ex-Ehepartner eine Vorsorgelücke, können Sie diese jederzeit durch einen freiwilligen Einkauf ausgleichen. Zur Prüfung weiterer Möglichkeiten, vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Help Point BVG.