Was sind die Bedingungen eines Vorbezugs für eine Wohneigentumsförderung?

Was sind die Bedingungen eines Vorbezugs für eine Wohneigentumsförderung?

Bei einem Bezug des Vorsorgevermögens für eine Wohneigentumsförderung gilt es folgende Aspekte zu beachten.

  • Die Immobilie muss selbst bewohnt werden.
  • Der Mindestbetrag beträgt 20’000 Franken, zwischen zwei Vorbezügen müssen mindestens fünf Jahre liegen.
  • Falls Sie einen Einkauf in die Pensionskasse gemacht haben, können Sie frühestens nach drei Jahren einen Vorbezug tätigen.
  • Unter 50-Jährige können ihr gesamtes Vorsorgeguthaben beziehen, über 50-Jährige maximal die Hälfte oder den Betrag des Vorsorgeguthabens während des 50. Altersjahres.
  • Wohneigentumsförderung im Ausland ist möglich, sofern die Immobilie selbst bewohnt wird und es sich um Ihren Hauptwohnsitz handelt.
  • Die Auszahlung des Vorbezugs ist erst ab drei Monaten vor Eigentumsübertragung der Immobilie möglich.
  • Die anfallenden Kapitalauszahlungssteuern können nicht mit den Geldern aus dem Vorbezug bezahlt werden.
  • Die Immobilie kann nicht an eine nicht vorsorgerechtlich begünstigte Person verkauft werden, solange ein Vorbezug noch nicht vollständig zurückbezahlt wurde.
  • Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass bei Unterdeckung, solange diese andauert, die Verpfändung, der Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich eingeschränkt, betragsmässig reduziert oder ganz verweigert werden können.
Vor­sor­ge verbessern

Vorsorgeberatung für Private

Frühzeitig planen lohnt sich

Anhand einer individuellen Vorsorgeanalyse zeigen wir auf, wie Sie Ihre Altersvorsorge frühzeitig planen und allfällige Vorsorgelücken füllen können. Damit Sie zuversichtlich dem dritten Lebensabschnitt entgegenblicken können.