Was geschieht mit dem Vorsorgevermögen eines Versicherten nach dessen Tod?

Was geschieht mit dem Vorsorgevermögen eines Versicherten nach dessen Tod?

Was mit dem Vorsorgevermögen nach dem Tod geschieht, hängt von den persönlichen Umständen des Verstorbenen ab. Was immer gilt: Falls rentenberechtigte Kinder zurückbleiben, haben sie Anspruch auf eine Waisenrente. Details zu allen Ansprüchen finden Sie in Ihrem Vorsorgeausweis.

Ehe/eingetragene Partnerschaft

Falls die verstorbene Person verheiratet war oder in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, haben Hinterbliebene einen Anspruch auf eine Partnerrente. Stirbt die Person vor der Pensionierung, besteht zusätzlich ein Anspruch auf das Todesfallkapital.

Lebenspartner

Auch Lebenspartner, die während mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, sind bei den Vita Sammelstiftungen rentenberechtigt. Bei getrennten Wohnungen wird der Anspruch auf eine Partnerrente individuell geprüft. Falls kein Rentenanspruch besteht, können Versicherte ihre Lebenspartner für das Todesfallkapital begünstigen. Mit diesem Formular Mitteilung betreffend Lebenspartnerschaft können Sie Ihren Lebenspartner melden.

Alleinstehende

Bei Alleinstehenden wird das Vorsorgevermögen gemäss der BVG-Begünstigtenverordnung verteilt. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die gesetzliche Reihenfolge zu ändern. Nebst Personen, die massgeblich unterstützt wurden, können dabei auch nicht mehr unterstützungspflichtige Kinder, Eltern, Geschwister oder die übrigen gesetzlichen Erben berücksichtigt werden. Das eigene Vorsorgevermögen anderen Personen wie Ex-Partnern/Kolleginnen oder Stiftungen zu übertragen, ist nicht möglich.

Sie können über das Formular Mitteilung betreffend Begünstigung für Todesfallkapitalien die gewünschten begünstigten Personen für Todesfallkapitalien melden, eine allfällige Rangordnung ändern oder Begünstigte innerhalb einer Gruppe genauer bezeichnen. Beachten Sie dazu die vorhandenen Möglichkeiten gemäss Begünstigtenordnung in Ihrem Vorsorgereglement.