1. Säule - AHV/IV staatliche Vorsorge

1. Säule

Die staatliche Vorsorge (AHV/IV/EO)

Die staatliche Vorsorge bildet mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die 1. Säule und somit das Fundament des Drei-Säulen-Konzepts im schweizerischen Vorsorgesystem. Ziel der 1. Säule ist es, das Existenzminimum von Rentnern, Invaliden und Hinterlassenen zu sichern. Sofern die Leistungen aus AHV und IV für die Existenzsicherung nicht ausreichen, erhält eine betroffene Person zusätzlich Ergänzungsleistungen (EL).

Wer ist versichert?

  • Alle Personen, die in der Schweiz wohnen und arbeiten
  • Personen, die in der Schweiz arbeiten, aber im Ausland wohnen
  • Zudem Personen, die in der Schweiz wohnen, jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (z.B. Studierende, Invalide und Frührentner)

Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und auch nicht mehr in der Schweiz arbeitet, ist in der Regel nicht mehr obligatorisch versichert. Diese Personen weisen später Beitragslücken auf, es sei denn, sie versichern sich zusätzlich freiwillig.

Welche Leistungen sind versichert?

  • Im Alter: Altersrente
  • Bei Tod des Versorgers: Witwen-, Witwer-, Halbwaisen- und Waisenrente
  • Bei Lohnausfall wegen Invalidität: Invalidenrente, Invaliden-Kinderrente

Wie wird die 1. Säule finanziert?

Die 1. Säule wird im Umlageverfahren finanziert. Das heisst, die Erwerbstätigen und Arbeitgebenden zahlen monatlich Beiträge ein, mit denen die heutigen Renten ausbezahlt werden. Die Beiträge für AHV, IV und EO (Erwerbsersatzordnung) werden je zur Hälfte von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden bezahlt. Selbstständigerwerbende und nicht erwerbstätige Personen müssen die Beiträge zu 100% selbst finanzieren. Die entsprechenden Beiträge berechnen sich in Prozent des Bruttolohns.

Aktuelle Beitragssätze

  AHV IV EO Total
Beitragssatz 8,7 % 1,4 % 0,5 % 10,55 %

Beitragspflichtig sind alle in der Schweiz wohnhaften oder erwerbstätigen Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Personen, die nicht oder noch nicht erwerbstätig sind, werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres ebenfalls beitragspflichtig. Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig ist, bezahlt nur Beiträge, wenn das Einkommen CHF 1’400 pro Monat übersteigt.

Einen massgeblichen Beitrag zur Finanzierung der 1. Säule leisten zudem der Bund und die Kantone mit der Mehrwertsteuer sowie der Tabak- und Alkoholsteuer.

Bitte beachten Sie

Falls Sie demnächst pensioniert werden, sollten Sie sich drei bis vier Monate vor dem gewünschten Pensionierungsdatum bei der Ausgleichskasse zum Rentenbezug anmelden. Die Kontaktadresse Ihrer zuständigen Ausgleichskasse erhalten Sie bei der Informationsstelle AHV/IV.

Bei Ihrer Ausgleichskasse oder der Informationsstelle AHV/IV können Sie zudem kostenlos einen individuellen Kontoauszug anfordern. Darauf ist ersichtlich, wie hoch Ihre AHV-Rente dereinst sein wird und ob Ihnen Beitragsjahre fehlen.

Beitragslücken oder fehlende Beitragsjahre in der AHV können z.B. durch ein Studium, eine Erwerbstätigkeit im Ausland oder durch eine temporäre Arbeitslosigkeit entstehen. Besteht eine Beitragslücke zwischen dem 20. Altersjahr und der Pensionierung, hat dies eine Kürzung der Altersrente zur Folge. Ab Entstehung der Beitragslücke haben Sie während fünf Jahren die Möglichkeit, die fehlenden Beiträge nachzubezahlen.

Die maximale AHV-Rente beträgt CHF 2‘450 pro Monat. Die maximale AHV-Rente erreicht aber nur, wer im Erwerbsleben einen Schnitt von CHF 88’200 Jahreslohn erreichte. Zudem müssen Männer mindestens 44 und Frauen mindestens 43 Beitragsjahre einbezahlt haben. Die minimale Altersrente der AHV ist auf CHF 1‘225 pro Monat festgelegt. Aber auch bei der minimalen AHV-Rente werden Kürzungen vorgenommen, wenn Beitragslücken bestehen. 

Verheiratete Personen dürfen zusammen höchstens das Eineinhalbfache der maximalen AHV-Rente erhalten. Diese Einschränkung der Rente gilt für Konkubinatspartner jedoch nicht.

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