Zurich und die Vita Sammelstiftungen kommen ihren Kunden entgegen

Zurich und die Vita Sammelstiftungen kommen ihren Kunden entgegen

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Das Coronavirus behindert viele Schweizer KMU massiv in ihrer Geschäftstätigkeit – Lieferanten fallen aus, die Nachfrage bricht weg, direkter Kundenkontakt ist nicht mehr erlaubt. Allenfalls muss gar die Geschäftstätigkeit eingestellt werden. Andererseits laufen oft die Fixkosten weiter: Mieten, Löhne und Energiekosten müssen oft trotzdem weitergezahlt werden.

In dieser äusserst schwierigen Situation möchten Zurich und die Vita Sammelstiftungen ihren Kundinnen und Kunden entgegenkommen und Hilfestellung beim Umgang mit den neuen rechtlichen Regelungen leisten – zu den Arbeitgeberbeitragsreserven, zu Rechtsstillstand bzw. Betreibungsferien.

Wir gewähren den Kunden Spielraum bei den Zahlungen

Prinzipiell sind bei den Vita Sammelstiftungen die Sparbeiträge erst zum 31. Dezember des laufenden Jahres geschuldet – damit bieten wir den Kunden bereits heute zusätzlichen Spielraum bei den Zahlungen. Die Risikokostenbeiträge hingegen sind jeweils per 1. Januar geschuldet. Als Sofortmassnahme während der Coronakrise haben Zurich und die Vita Sammelstiftungen entschieden, den Kunden für ausstehende Pensionskassenbeiträge rückwirkend vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2020 keine Sollzinsen zu belasten. Ab 1. Juli 2020 gilt ein nachhaltig reduzierter Sollzins von 2,5% (gegenüber 4 - 5% im Vorjahr).

Der laufende Mahnprozess für ausstehende Beiträge, die spätestens zum 31.12.2019 hätten beglichen werden müssen und bereits im Februar bzw. März gemahnt wurden, wird weitergeführt. Denn hierbei handelt es sich um Beiträge, die den Arbeitnehmern bereits 2019 vom Lohn abgezogen wurden. Deshalb sind wir verpflichtet, im Sinne der Versicherten die gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zu deren Einforderung einzuhalten.

Denjenigen Kunden, die aufgrund von Liquiditätsengpässen bereits fällige und gemahnte Beiträge des Vorjahres nicht zahlen können, bieten wir grosszügige Möglichkeiten für Zahlungsaufschübe bzw. Ratenzahlungen an. Entsprechende Anfragen können die Kunden telefonisch (Tel. +41 44 628 72 87) oder per E-Mail (inkasso.bvg@zurich.ch) einreichen. Ebenfalls vorläufig bis zum 30. Juni 2020 erheben wir bei Zahlungsplänen keine Verwaltungskosten mehr.

Einsatz von Beitragsreserven:

An seiner Sitzung vom 11. November 2020 hat der Bundesrat beschlossen, seine befristete Verordnung vom März zu erneuern: Somit dürfen ab dem 12. November 2020 bis zum 31. Dezember 2021 die Beitragsreserven auch für die Arbeitnehmer-Beiträge verwendet werden. Es bedarf lediglich eines E-Mails des Arbeitgebers mit Auftrag und Angabe des Betrages. Eine Anpassung des Anschlussvertrags oder des Vorsorgereglements resp. des Vorsorgeplanes ist nicht nötig. Den Arbeitnehmern werden dabei weiterhin die Beiträge vom Lohn abgezogen. Die Kunden können entsprechende Anträge bei ihrem Kundendienst-Sachbearbeiter oder ihrem Kundenberater einreichen.

Alle diese Massnahmen haben dasselbe Ziel: unsere Kunden zu unterstützen und ihnen Spielraum zu verschaffen, um die aktuelle Krise durchzustehen. Gemeinsam werden wir das schaffen.