Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Teilpensionierung den verbleibenden Beschäftigungsgrad nicht wieder erhöhen können. Vereinzelt sehen die kantonalen Steuerbehörden höhere Mindestteilschritte als 20% vor (z.B. Kanton Zürich: mindestens 30%). Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei Ihrer Steuerbehörde zu erkundigen.
Bei maximal zwei der drei möglichen Pensionierungsschritte können Sie aus Ihrem Altersguthaben einen Kapitalbezug tätigen.
Einkäufe in die Pensionskasse sind nach einer Teilpensionierung nicht mehr möglich – ausgenommen davon sind Wiedereinkäufe im Falle einer Scheidung.
Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Teilpensionierung, sodass er uns darüber in Kenntnis setzen kann.
Von Ihrem Arbeitgeber werden wir ein entsprechendes Formular erhalten. Sobald uns dieses vorliegt, senden wir Ihnen alle weiteren Informationen direkt per Post zu.
Wünschen Sie eine umfassende Vorsorgeberatung? Kontaktieren Sie unsere Vorsorgeberater in Ihrer Nähe oder rufen Sie uns an: 0800 80 80 80.
Über das Online-Tool von Vita können Sie die Personalvorsorge Ihres Unternehmens jederzeit digital erledigen. Noch kein Login? Hier beantragen.