2. Säule - BVG

2. Säule

Die berufliche Vorsorge (BVG)

Zusammen mit der 1. Säule ermöglicht die berufliche Vorsorge Versicherten bzw. deren Angehörigen, die gewohnte Lebenshaltung im Alter, bei Invalidität oder Tod in angemessener Weise fortzusetzen. In der 2. Säule wird im Unterschied zur 1. Säule für jeden Versicherten ein eigenes Alterskapital angespart und verzinst.

Wer ist versichert?

Obligatorisch versichert sind alle Mitarbeitenden eines Unternehmens mit einem AHV-Jahreslohn von mehr als CHF 22’050 ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag für die Risiken Invalidität und Tod. Ab dem 1. Januar nach dem 24. Lebensjahr sind zusätzlich die Altersleistungen versichert.

Freiwillig versichern lassen können sich:

  • Selbstständigerwerbende (bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Personals, bei einer Verbandsversicherung oder der Auffangeinrichtung BVG)
  • Personen mit einem Jahreslohn von CHF 22’050 und tiefer (sofern im Reglement vorgesehen)

Welche Leistungen sind versichert?

Obligatorisch versichert ist der Jahreslohn zwischen CHF 25’725 und CHF 88’200. Höhere und tiefere Löhne sind gesetzlich nicht versichert. Ein Unternehmen kann jedoch freiwillig auch höhere Löhne versichern. Man spricht dann von einem Überobligatorium. Damit lassen sich insbesondere Vorsorgelücken bei Mitarbeitenden mit höheren Einkommen vermeiden.

Welche Art von Leistungen wird ausbezahlt?

  • Im Alter: Bei der Pensionierung erhält die versicherte Person je nach Wunsch lebenslänglich eine Altersrente oder kann das angesparte Kapital beziehen; hat die versicherte Person Kinder, so erhalten diese zusätzlich eine Pensioniertenkinderrente, sofern die versicherte Person für deren Unterhalt aufzukommen hat.
  • Im Todesfall: Die hinterbliebenen Partner und Kinder erhalten eine Rente und / oder ein Todesfallkapital.
  • Bei Lohnausfall infolge von Invalidität: Die versicherte Person und ihre Kinder erhalten eine Invalidenrente; zudem ist die versicherte Person von der Beitragspflicht befreit, damit weiterhin für die Altersrente angespart werden kann.

Wie berechnet sich die Altersrente?

Zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung – Frauen ab 64 Jahre, Männer ab 65 Jahre – wird das Alterskapital in eine Rente umgewandelt. Die Rentenhöhe wird dabei durch drei Faktoren bestimmt:

  • das angesparte Altersguthaben
  • den Kapitalertrag auf dem Altersguthaben
  • den Umwandlungssatz

Beispiel: Bei einem angesparten obligatorischen Altersguthaben von CHF 100’000 und einem BVG-Umwandlungssatz von 6,8% ergibt sich eine Jahresrente von CHF 6’800, also rund CHF 570 pro Monat.

Das Altersguthaben muss bis zur Pensionierung mindestens mit dem gesetzlich festgelegten BVG-Mindestzinssatz verzinst werden. Der Zins wird jährlich dem vorhandenen Altersguthaben gutgeschrieben. Die Verzinsung hat einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Altersguthabens zum Zeitpunkt der Pensionierung. Ein Pensionskassenmodell, das die Versicherten direkt am Anlageerfolg beteiligt, begünstigt die Höhe der Rente.

Wie wird die 2. Säule finanziert?

Die Beiträge an die berufliche Vorsorge werden in der Regel je zur Hälfte von den Arbeitnehmenden und von den Arbeitgebenden bezahlt. Arbeitgebende können aber auch einen grösseren Teil beitragen.

Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus:

  • Sparbeitrag
  • Risikobeitrag (für die Absicherung der Risiken Invalidität und Tod)
  • BVG-Zusatzbeiträgen (für Beiträge an den Sicherheitsfonds und die Teuerungsanpassung)

Die gesetzlichen Sparbeiträge steigen mit dem Alter der versicherten Person von 7% bis auf ein Maximum von 18% des versicherten Lohnes an. Die Beiträge an die berufliche Vorsorge sind steuerlich abzugsfähig.

Selbstständigerwerbende tragen die Beiträge für die berufliche Vorsorge selbst. Ihr Beitritt zur beruflichen Vorsorge ist freiwillig. Sie können sich dazu der Vorsorgeeinrichtung ihres Personals, einer Verbandsversicherung oder der Auffangeinrichtung BVG anschliessen.

Wozu können Sie die 2. Säule nutzen?

Detaillierte Informationen über die Höhe der von Ihrer Firma versicherten Leistungen und den Stand Ihres Altersguthabens sind auf Ihrem Vorsorgeausweis ersichtlich.

Verdienen Sie heute mehr als in früheren Jahren? Oder mussten Sie einen Teil Ihres Pensionskassenguthabens an Ihre frühere Ehepartnerin / Ihren früheren Ehepartner auszahlen? Dann besteht bei Ihnen eventuell die Möglichkeit für einen steuerlich abzugsfähigen Einkauf in die Pensionskasse

Ihr Kapital aus der beruflichen Vorsorge lässt sich auch für die Finanzierung von Wohneigentum einsetzen.

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