Pensionierung à la carte

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Pensionierung à la carte

«Mit 66 Jahren, da fängt das Leben an», hat Udo Jürgens einst gesungen. Sein Schlager über einen lebenslustigen Rentner wurde 1978 zum grossen Hit. Und wann möchten Sie in Pension gehen? So früh wie möglich, ganz normal oder lieber etwas später?
Frau steht in einer Stadt und schaut lächelnd auf ihre Kamera

Diese Fragen stellt sich aktuell auch Regula. Als Udo Jürgens seinen Hit herausbrachte, begann sie gerade ihre KV-Lehre. Und nun konnte sie bereits ihren 30. Hochzeitstag feiern. Das bringt sie zum Nachdenken: Wie schnell die Zeit vergangen ist … Hoffentlich kann sie noch viele weitere Jahre mit ihrem Ehemann Urs verbringen, gesund und aktiv. Das Paar träumt seit Langem davon, nach der Pensionierung ins Tessin zu ziehen. Ausserdem möchten die beiden gerne reisen und noch viel von der Welt sehen. Eine Frühpensionierung wäre etwas Tolles – aber kann Regula sich das überhaupt leisten?

Steckbrief Regula

  • Alter: 56 Jahre
  • Aktuelles Einkommen: 100‘000 Schweizer Franken
  • Beruf: IT-Spezialistin bei einem Schweizer KMU
  • Ausbildung: KV-Lehre und diverse Fortbildungen
  • Seit 30 Jahren verheiratet mit Urs, 61 Jahre
  • Regula wohnt mit ihrem Mann in einem Stockwerkeigentum in der Agglomeration
  • Ihre Hobbys: Reisen und Tango tanzen

Regula hat gerade ihren Vorsorgeausweis von der Sammelstiftung Vita erhalten und studiert diesen mit gerunzelter Stirn. Zunächst versteht sie nicht genau, was die Zahlen bedeuten. Doch mit einem Anruf beim Help Point BVG kann sie schnell alles klären.

Der Klassiker: Frühpensionierung

Frühestens einen Monat, nachdem Regula 58 Jahre alt geworden ist, kann sie sich frühpensionieren lassen. So gewinnt sie wertvolle Zeit, um das Leben zu geniessen, ihren Hobbys nachzugehen oder zu reisen. Doch eine Frühpensionierung muss man sich leisten können. Regula möchte sich am liebsten mit 62 Jahren pensionieren lassen. Das ist auch der früheste Zeitpunkt, zu dem sie ihre AHV-Rente vorbeziehen kann. Weil ihr reguläres Pensionsalter 64 Jahre beträgt, würden ihr zwei AHV-Beitragsjahre sowie zwei Beitragsjahre in der Pensionskasse fehlen. Im Ergebnis hätte sie durch die Frühpensionierung pro Jahr 7‘760.85 Franken weniger auf dem Konto. Anders gesagt: Statt rund 58 Prozent ihres bisherigen Einkommens von 100‘000 Schweizer Franken müsste sie nun mit gut 50 Prozent auskommen.

Situation des Ehepartners ist ebenfalls wichtig

Die entstehende Lücke lässt sich zum Teil durch Einkäufe in die Pensionskasse ausgleichen. Auch die dritte Säule oder andere Einkommensquellen können helfen, den Verlust zu kompensieren. Vielleicht entscheidet sich Regula beispielsweise, das Stockwerkeigentum zu verkaufen und im Tessin eine kleine Wohnung zu mieten. Zudem spielt die Situation ihres fünf Jahre älteren Mannes eine entscheidende Rolle: Wie hoch werden seine Altersleistungen aus der ersten und zweiten Säule ausfallen? Wann wird er sich pensionieren lassen? Denn wenn beide eine AHV-Rente beziehen, wird diese plafoniert: auf 150 Prozent beider Einzelrenten, maximal 42‘300 Schweizer Franken. Viele Szenarien sind denkbar.

Wie die Zahlen von Regula zustande kommen

Bei einer Pensionierung mit 62 Jahren würde ihr Umwandlungssatz für das obligatorische Altersguthaben von 6,8 auf 6,576 Prozent und für das überobligatorische Altersguthaben von 6 auf 5,73 Prozent sinken. Gehen wir davon aus, dass Regula ihre AHV-Beiträge lückenlos eingezahlt hat und dass sie bis anhin ein Pensionskassenkapital von 300‘000 Schweizer Franken angespart hat. Weil ihr Durchschnittseinkommen bis zur Pensionierung über 84‘000 Franken liegt, würde Regula mit 64 eine sogenannte «Vollrente» aus der AHV beziehen. Durch die Frühpensionierung sänke diese jedoch um 13,6 Prozent, das heisst von 28‘200 auf 24‘364.80 Franken. Und ihre Rente aus der beruflichen Vorsorge würde sich im genannten Beispiel von 30‘391 auf 26‘465.35 Schweizer Franken verringern. Insgesamt hätte sie also durch die Frühpensionierung pro Jahr 7‘760.85 Franken weniger auf dem Konto.

Für alle, die gerne weiterarbeiten wollen: die aufgeschobene Pensionierung

Immer mehr Menschen möchten über das Pensionsalter hinaus berufstätig sein. Sie haben nach der aktuellen Gesetzeslage die Möglichkeit, zumindest bis zum 70. Geburtstag weiterzuarbeiten. Auch Regula macht sich Gedanken darüber, wie ihre Situation dann aussehen würde. Sie stellt fest, dass es bei der Sammelstiftung Vita für sie zwei Varianten gibt:

  1. Die Person arbeitet im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus. Spar- und Risikokosten fallen dann keine mehr an. Das Geld in der Pensionskasse bleibt liegen, wird aber weiter verzinst. Weil der bzw. die Arbeitnehmende bei der Pensionierung schon älter ist, werden der Umwandlungssatz und entsprechend auch die Rente höher ausfallen.
  2. Der Vorsorgeplan der Pensionskasse sieht vor, dass über das 64. bzw. 65. Lebensjahr hinaus Dergespart werden kann. Dann profitiert die Pensionärin bzw. der Pensionär nicht nur von einer zusätzlichen Verzinsung und einem höheren Umwandlungssatz, sondern leistet weiterhin Vorsorgebeiträge, die das verfügbare Pensionskassenkapital nochmals spürbar anwachsen lassen. Auch bei dieser Variante fallen die Risikobeiträge weg.

Wenn Regula bis 70 arbeitet – was bringt das für ihre Rente?

Regula spielt das Szenario durch, bei dem sie bis zum 70. Altersjahr weiterarbeitet. Ihr Arbeitgeber ermöglicht ihr, weiterhin Altersbeiträge einzuzahlen. So würde sich ihr Alterskapital nochmals deutlich erhöhen, ihre Umwandlungssätze würden steigen und auch die AHV-Rente würde sich erhöhen. Regula ist überrascht, was das im Ergebnis ausmacht: Insgesamt könnte sie mit einer Jahresrente aus erster und zweiter Säule von 81‘790 Schweizer Franken rechnen. Damit könnte es wohl sogar für eine Wohnung mit Blick auf den Lago Maggiore reichen. Trotzdem entscheidet sich Regula gegen diese Variante, denn sie möchte gemeinsam mit ihrem Mann den Ruhestand geniessen.

Wie die Zahlen von Regula zustande kommen

Falls Regula bis zum 70. Lebensjahr weiterarbeitet, würde sich ihr Altersguthaben in der Pensionskasse auf 603‘897 Schweizer Franken erhöhen, ausserdem würde ihr Umwandlungssatz für das obligatorische Altersguthaben von 6,8 auf 7,606 Prozent und für das überobligatorische Altersguthaben von 6 auf 7,08 Prozent steigen. Daraus ergäbe sich eine Pensionskassenrente von 44‘707 Schweizer Franken. Die AHV-Rente kann sie maximal um fünf Jahre aufschieben, wodurch sich diese um 31,5 Prozent erhöht. Somit hätte Regula zusammen mit der AHV eine Rente von 81‘790 Schweizer Franken.

Das Beste aus beiden Welten: die Teilpensionierung

Regula prüft deshalb eine weitere Option: Weil sie noch Freude an der Arbeit hat, aber sich gleichzeitig mehr Freizeit gönnen möchte, könnte auch eine Teilpensionierung für sie interessant sein. Diese kann bei der Sammelstiftung Vita in der Zeit zwischen dem 58. und dem 70. Lebensjahr relativ flexibel gestaltet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der bzw. die Arbeitnehmende voll arbeitsfähig ist.

Die Teilpensionierung von Regula kann in maximal drei Schritten von jeweils mindestens 20 Prozent eines Vollzeitpensums erfolgen – und zwischen jedem Schritt muss mindestens ein Jahr Abstand liegen. Anschliessend kann der Beschäftigungsgrad nicht mehr erhöht werden. Das Altersguthaben für die Teilpensionierungsschritte setzt sich im gleichen Verhältnis aus obligatorischen und überobligatorischen Teilen zusammen wie das gesamte Altersguthaben. Und die Altersleistung kann für den einzelnen Teilpensionierungsschritt ganz oder teilweise als Kapital bezogen werden. Es sind maximal zwei Kapitalbezüge zulässig.

Wichtig zu wissen

Gewisse kantonale Steuerbehörden sehen höhere Mindestschritte bei der Reduktion des Pensums vor, im Kanton Zürich etwa werden Teilschritte von mindestens 30 Prozent verlangt. Deshalb empfiehlt es sich dringend, die steuerliche Seite vorgängig mit der Steuerbehörde abzuklären.

Auch eine Variante: einfach weniger arbeiten

Selbstverständlich können auch ältere Arbeitnehmende sich dafür entscheiden, ihr Arbeitspensum zu reduzieren, ohne dass dies gleich eine Teilpensionierung bedeuten muss. Hat eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer bereits das 58. Altersjahr erreicht, kann der Arbeitgeber überdies zulassen, dass bei einer Reduktion des Arbeitspensums weiterhin der bisherige (höhere) Lohn versichert bleibt. Somit entstehen keine Lücken bei den Pensionskassenbeiträgen und der bzw. die Mitarbeitende erhält dieselben Altersleistungen wie ohne eine Reduktion des Pensums. Ob der bzw. die Arbeitnehmende diese Weiterversicherung allein finanziert oder ob sich der Arbeitgeber beteiligt, ist Verhandlungssache.

Jede Situation ist anders – ein Gespräch lohnt sich

Als weitsichtige Pensionskasse bietet die Sammelstiftung Vita also grosse Flexibilität, um individuell auf die Bedürfnisse ihrer Versicherten einzugehen. Um die beste Lösung zu finden, müssen viele Faktoren berücksichtigt werden: der finanzielle Hintergrund, die familiäre Situation, Hobbys und Lebensziele, Alter und Situation der Partnerin bzw. des Partners, allfälliges Wohneigentum und der Gesundheitszustand. Ein Gespräch mit dem Vorsorgeexperten lohnt sich deshalb.

Vorsorgeberatung

Gerne zeigen wir Ihnen anhand einer individuellen Vorsorgeanalyse auf, wie Sie Ihre Pensionierung Schritt für Schritt rechtzeitig planen, damit Sie beruhigt in den dritten Lebensabschnitt starten können.

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