
Die Sicherheit und der Schutz der Mitarbeitenden hat oberste Priorität
Was haben Sie als Arbeitgeber für Pflichten? Sie haben eine Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Mitarbeitenden. Das bedeutet, dass Sie Massnahmen ergreifen müssen, die für die Gesundheit der Arbeitnehmenden notwendig sind. Diese sollen eine Ansteckung oder Verbreitung des Virus verhindern und müssen der aktuellen Situation entsprechend geeignet, angemessen und zumutbar sein. Eine konkrete Massnahme ist zum Beispiel, dass Sie am Arbeitsplatz Hand-Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen.
Grundsätzlich heikel ist es, die Körpertemperatur von Angestellten zu messen. In Spitälern und Altersheimen kann es jedoch durchaus sinnvoll und angemessen sein, sicherzustellen, dass die Mitarbeitenden kein Fieber haben. Welche Schutzvorkehrungen verhältnismässig und zumutbar sind, hängt daher stark von der konkreten Art des Betriebes ab.
Wie Sie sich schützen
- Konsequente Handhygiene: Regelmässiges Händewaschen und Einsatz von Hand-Desinfektionsmittel. Besonders nach der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und der Verwendung von Taschentüchern.
- Hände schütteln vermeiden
- Niesen und husten: in die Armbeuge oder in ein Taschentuch. Das Taschentuch nach Gebrauch im geschlossenen Abfalleimer entsorgen.
- Selbst-Quarantäne: Falls Symptome wie Fieber, Husten oder Atembeschwerden auftreten, telefonisch ärztliche Hilfe suchen und zuhause bleiben.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Haften Sie als Arbeitgeber, falls Ihre Mitarbeitenden während der Arbeit krank werden?
Worauf Sie achten sollten, wenn Mitarbeitende Corona-Symptome zeigen
Grundsätzlich können Corona-Symptome nicht von den Symptomen einer normalen Grippe unterschieden werden. Ob eine Person am Coronavirus erkrankt ist, lässt sich nur durch Labortests herausfinden. Husten oder Niesen allein rechtfertigen noch keinen Corona-Test. Erst wenn weitere Indizien dazukommen, ist ein Test gerechtfertigt. Zum Beispiel, wenn sich der Erkrankte vor Kurzem in China oder Norditalien aufgehalten hat.
Sie als Arbeitgeber können verlangen, dass Mitarbeitende einige Zeit zuhause in Quarantäne bleiben und – sofern möglich – im Homeoffice arbeiten. Ist es nicht möglich, von zuhause aus zu arbeiten, besteht dennoch eine Lohnfortzahlungspflicht. Bei einer Quarantäne, die von den Behörden verordnet wird, könnte es sich allenfalls anders verhalten.