Coronavirus: Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten

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Coronavirus: Was Sie als Arbeitgeber wissen sollten

Das Coronavirus breitet sich auch bei uns weiter aus. In vielen Firmen ist die Nervosität daher gross. Was für Massnahmen können vom Arbeitgeber verlangt werden, um eine Ansteckung am Arbeitsplatz zu verhindern? Und wie können sich Mitarbeitende schützen?
Vorgesetzter spricht zu seinem Team
Das Coronavirus verbreitet sich schneller als andere Viren. Wie bei anderen Grippe-Epidemien ist es wichtig, Eigenverantwortung zu übernehmen und sich richtig zu schützen: Durch regelmässiges Händewaschen, Niesen und Husten in die Armbeuge oder in ein Taschentuch. Doch was sind die Pflichten der Arbeitgeber?

Die Sicherheit und der Schutz der Mitarbeitenden hat oberste Priorität

In einer Pandemiesituation müssen Sie als Arbeitgeber die von den Behörden angeordneten Schutzmassnahmen zwingend umsetzen. Da die Behörden jedoch meist nur Empfehlungen abgeben, sollte ein Betrieb seine Situation selbst analysieren und die nötigen Schutzvorkehrungen treffen.

Was haben Sie als Arbeitgeber für Pflichten? Sie haben eine Fürsorgepflicht gegenüber Ihren Mitarbeitenden. Das bedeutet, dass Sie Massnahmen ergreifen müssen, die für die Gesundheit der Arbeitnehmenden notwendig sind. Diese sollen eine Ansteckung oder Verbreitung des Virus verhindern und müssen der aktuellen Situation entsprechend geeignet, angemessen und zumutbar sein. Eine konkrete Massnahme ist zum Beispiel, dass Sie am Arbeitsplatz Hand-Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen.

Grundsätzlich heikel ist es, die Körpertemperatur von Angestellten zu messen. In Spitälern und Altersheimen kann es jedoch durchaus sinnvoll und angemessen sein, sicherzustellen, dass die Mitarbeitenden kein Fieber haben. Welche Schutzvorkehrungen verhältnismässig und zumutbar sind, hängt daher stark von der konkreten Art des Betriebes ab.

Wie Sie sich schützen

  • Konsequente Handhygiene: Regelmässiges Händewaschen und Einsatz von Hand-Desinfektionsmittel. Besonders nach der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und der Verwendung von Taschentüchern.
  • Hände schütteln vermeiden
  • Niesen und husten: in die Armbeuge oder in ein Taschentuch. Das Taschentuch nach Gebrauch im geschlossenen Abfalleimer entsorgen.
  • Selbst-Quarantäne: Falls Symptome wie Fieber, Husten oder Atembeschwerden auftreten, telefonisch ärztliche Hilfe suchen und zuhause bleiben.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamt für Gesundheit (BAG).

Haften Sie als Arbeitgeber, falls Ihre Mitarbeitenden während der Arbeit krank werden?

Als Arbeitgeber haften Sie, falls Sie die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen nicht umsetzen. Doch auch Mitarbeitende können haftbar sein, wenn sie krank werden und trotz typischer Symptome wie Husten und Fieber zur Arbeit gehen. Ein solches Verhalten kann unter Umständen sogar strafbar sein – wenn es ein bewusstes oder fahrlässiges Verbreiten von Krankheiten bewirkt und so das Leben anderer gefährdet. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht sind Mitarbeitende verpflichtet, ihren Arbeitgeber zu informieren, falls sie selbst oder eine Person in ihrem unmittelbaren Umfeld am Coronavirus erkrankt sind oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Worauf Sie achten sollten, wenn Mitarbeitende Corona-Symptome zeigen

Grundsätzlich können Corona-Symptome nicht von den Symptomen einer normalen Grippe unterschieden werden. Ob eine Person am Coronavirus erkrankt ist, lässt sich nur durch Labortests herausfinden. Husten oder Niesen allein rechtfertigen noch keinen Corona-Test. Erst wenn weitere Indizien dazukommen, ist ein Test gerechtfertigt. Zum Beispiel, wenn sich der Erkrankte vor Kurzem in China oder Norditalien aufgehalten hat.

Sie als Arbeitgeber können verlangen, dass Mitarbeitende einige Zeit zuhause in Quarantäne bleiben und – sofern möglich – im Homeoffice arbeiten. Ist es nicht möglich, von zuhause aus zu arbeiten, besteht dennoch eine Lohnfortzahlungspflicht. Bei einer Quarantäne, die von den Behörden verordnet wird, könnte es sich allenfalls anders verhalten.

Was, wenn der Betrieb geschlossen werden muss?

Haben Sie eine Lohnausfallversicherung abgeschlossen? Die Behörden können verlangen, dass Sie Ihren Betrieb aufgrund der Virusgefahr schliessen. In diesem Fall muss geprüft werden, in wessen Risikosphäre der Grund für das Ausfallen der Arbeitsleistung liegt. Je nachdem besteht eine Lohnfortzahlungspflicht oder nicht.

Coronavirus: Informationen zur beruflichen Vorsorge

In der Schweiz und weltweit werden einschneidende Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erlassen. Diese haben sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer weitreichende Folgen. Viele fragen sich jetzt in Bezug auf die berufliche Vorsorge: Wie bin ich versichert?

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