Coronavirus: Das müssen sie beachten

Vorgesetzter spricht zu seinem Team

Coronavirus – Wie bin ich versichert?

In der Schweiz und weltweit werden einschneidende Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erlassen. Diese haben sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer weitreichende Folgen. Viele fragen sich jetzt in Bezug auf die berufliche Vorsorge: Wie bin ich versichert? Wir setzen alles daran, Ihnen auch unter diesen anspruchsvollen Bedingungen bestmöglich zur Seite zu stehen.

Häufige Fragen zum Versicherungsschutz in der beruflichen Vorsorge:

Meine Firma hat Liquiditätsengpässe. Was kann ich tun?

Prinzipiell sind bei den Vita Sammelstiftungen die Sparbeiträge erst zum 31. Dezember des laufenden Jahres geschuldet – damit bieten wir den Kunden bereits heute zusätzlichen Spielraum bei den Zahlungen. Die Risikokostenbeiträge hingegen sind jeweils per 1. Januar geschuldet. Als Sofortmassnahme während der Coronakrise haben Zurich und die Vita Sammelstiftungen entschieden, den Kunden für ausstehende Pensionskassenbeiträge rückwirkend vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2020 keine Sollzinsen zu belasten. Ab 1. Juli 2020 gilt ein nachhaltig reduzierter Sollzins von 2,5% (gegenüber 4 - 5% im Vorjahr).

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Wer hat gemäss Corona-Sonderregelung Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung?

Neu anspruchsberechtigt aufgrund der Sonderregelung sind:

  • Arbeitnehmende mit befristeten Arbeitsverträgen, auch temporär Angestellte
  • Lernende
  • Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (z.B. Personen, die in der eigenen GmbH oder AG angestellt sind, Gesellschafterinnen und Gesellschafter und auch Mitglieder des jeweiligen obersten Leitungsgremiums) inklusive Ehegattinen und -gatten oder eingetragene Partnerinnen und Partner. Sie können eine Pauschale von monatlich 3’320 Schweizer Franken als Kurzarbeitsentschädigung für eine Vollzeitstelle beantragen.

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Wer hat Anspruch auf Corona Erwerbsersatzentschädigung?

Anspruch auf die Corona Erwerbsersatzentschädigung haben:

  • Selbstständigerwerbende, die wegen einer bundesrechtlich angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbots einen Erwerbsausfall erleiden, u.a. freischaffende Künstlerinnen und Künstler, deren Engagements annulliert wurden.
  • Selbstständigerwerbende, die nur indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie betroffen sind, weil sie zwar weiterhin arbeiten dürfen, aber wegen der Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben, beispielsweise Taxifahrer und -fahrerinnen, sofern ihr AHV-Einkommen 90'000 Schweizer Franken nicht übersteigt.
  • Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist; nicht jedoch, wenn bereits Kurzarbeitsentschädigung bezogen wird.
  • Eltern mit Kindern mit besonderen Bedürfnissen bis zum 20. Altersjahr, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen.
  • Personen, die wegen einer behördlichen oder ärztlichen Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, es sei denn, sie beziehen bereits Kurzarbeitsentschädigung.

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Welchen Lohn muss ich melden, wenn ich eine Erwerbsersatzentschädigung erhalte?

Für Arbeitnehmer ändert sich nichts: Der für die berufliche Vorsorge gültige massgebende Lohn bleibt unverändert und entspricht dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn.

Für Selbständigerwerbende, die zusammen mit ihrem Personal versichert sind, gilt:

  • Als Basis für die Berechnung des versicherten Lohnes für die berufliche Vorsorge gilt weiterhin der voraussichtliche Jahreslohn.
  • Zum Jahreseinkommen gehören auch Erwerbsersatzentschädigungen, die für den Verdienstausfall aufgrund der Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (Corona Erwerbsersatzentschädigung) geleistet werden.

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Bezahlt das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Pensionskassen-Sparbeiträge?

Nein, während der Arbeitslosigkeit sind alle arbeitslosen Personen, welche nach allfällig zu bestehenden Wartezeiten Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen und deren Tageslohn 81.90 Schweizer Franken übersteigt, obligatorisch über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Die Altersvorsorge (Sparen) ist nicht gedeckt. Diese kann jedoch während der Arbeitslosigkeit freiwillig weitergeführt werden. Hierzu muss innert einer Frist von 90 Tagen nach dem Ausscheiden aus der Pensionskasse bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein entsprechender Antrag eingereicht werden.

Haben Kurzarbeit und Erwerbsausfall einen Einfluss auf die Pensionskasse?

Die Beiträge, welche beim Versicherten abzuziehen sind, bleiben gleich hoch wie ohne Kurzarbeit, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Versicherte verdient jedoch in dieser Zeit weniger, was zu einem kleineren Nettoeinkommen führt. Dafür gibt es keine Lücken in der Pensionskasse.
Der versicherte Lohn wird während der Kurzarbeit nicht angepasst.